Soweit auch Bilder und Filme im Strafbefehl genannt werden, die von der Polizei nicht als verbotene Pornografie klassifiziert werden konnten (sog. Erzeugnisse mit «deliktspezifischen Präferenzindikatoren»), können diese nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zu einem Schuldspruch führen. Sofern die Staatsanwaltschaft in Abweichung der polizeilichen Einschätzung dennoch einzelne dieser Erzeugnisse als verbotene Pornografie klassifiziert, hat sie diese konkret zu bezeichnen, so dass sich die beschuldigte Person dagegen verteidigen kann.