Schreibtischs aufgefunden wurden und sich somit allesamt im alleinigen Herrschaftsbereich des Beschuldigten befanden, ab. Soweit auch Bilder und Filme im Strafbefehl genannt werden, die von der Polizei nicht als verbotene Pornografie klassifiziert werden konnten (sog. Erzeugnisse mit «deliktspezifischen Präferenzindikatoren»), können diese nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zu einem Schuldspruch führen.