Das Gericht hält unter Würdigung dieser objektiv und subjektiv schlüssigen Beweismittel folgenden Sachverhalt für bewiesen: Der Beschuldigte speicherte zum Zwecke des Konsums bis zum 6. August 2016 acht unterschiedliche Filme und 90 unterschiedliche Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, 100 Bilder mit virtueller Kinderpornografie, 250 Filme mit Zoophilie und 1900 Bilder mit sexueller Gewalt auf einer CD-Rom und verschiedenen Festplatten, die teilweise noch im Computer des Beschuldigten eingebaut waren, teilweise aber im Schrank links bzw. rechts sowie der Schublade des