Die Vorinstanz kam deswegen zum Schluss, dass für die Hypothese eines «Hackerangriffs» keine Anhaltspunkte bestünden und es sich daher lediglich um eine theoretische Möglichkeit handle. Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel sodann wie folgt (pag. 612 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht hält unter Würdigung dieser objektiv und subjektiv schlüssigen Beweismittel folgenden Sachverhalt für bewiesen: