Die darauf befindlichen Dateien müssten damit bereits vor 2014 abgespeichert worden sein. Für einen Hacker sei es unmöglich gewesen, auf diese Festplatten zuzugreifen, da diese nach 2014 gar nicht mehr an den Computer des Beschuldigten angeschlossen worden seien. Zudem erscheine es lebensfremd, dass ein Hacker sich die Mühe machen sollte, über Jahre hinweg immer wieder verbotene Pornografie auf den Computer des Beschuldigten abzuspeichern. Die Vorinstanz kam deswegen zum Schluss, dass für die Hypothese eines «Hackerangriffs» keine Anhaltspunkte bestünden und es sich daher lediglich um eine theoretische Möglichkeit handle.