2.1.4. der Urteilsbegründung). In Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, er sei Opfer eines Hackings geworden, führte die Vorinstanz aus, es bestünde zwar theoretisch die Möglichkeit, dass sich ein Hacker über das offene WLAN Zugriff oder durch das Ausnutzen einer offenen Sicherheitslücke bzw. durch Netzwerkfreigabe geöffneter Ordner Zugang zu einem Computer verschafft habe. Anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2016 habe er davon nichts erwähnt, sondern in Widerspruch hierzu klar und detailliert sowie in sich stimmig ausgeführt, nur er selber habe Zugang zum Computer gehabt, sonst habe ihn niemand benutzt.