Zudem habe er den Einwand, er sei verhandlungsunfähig gewesen, zum ersten Mal erst knapp zwei Jahre nach der Befragung, nämlich mit Schreiben vom 20. August 2018, vorgebracht. Wenn seine Behauptungen stimmen würden, hätte er diese Rüge zeitnah nach der Befragung oder spätestens an der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2016 vorgetragen (pag. 612 Ziff. 2.1.4. der Urteilsbegründung).