Sie begründete, der Beschuldigte habe während der gesamten Einvernahme die ihm gestellten Fragen verstanden, was sich daraus ergebe, dass er ebenso differenzierte wie (sachlich, zeitlich und örtlich) schlüssige Antworten habe geben können, die mit den Erkenntnissen des FDF in Einklang stünden. Zudem habe er den Einwand, er sei verhandlungsunfähig gewesen, zum ersten Mal erst knapp zwei Jahre nach der Befragung, nämlich mit Schreiben vom 20. August 2018, vorgebracht.