Die Vorinstanz stellte vorab fest, die Einvernahme vom 9. August 2016 sei uneingeschränkt verwertbar, da die Einwände des Beschuldigten – seine Verhandlungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen und die Verfahrensleitung habe ihm gedroht bzw. ihn unter Druck gesetzt, Aussagen zu machen – nur vorgeschoben worden seien. Sie begründete, der Beschuldigte habe während der gesamten Einvernahme die ihm gestellten Fragen verstanden, was sich daraus ergebe, dass er ebenso differenzierte wie (sachlich, zeitlich und örtlich) schlüssige Antworten habe geben können, die mit den Erkenntnissen des FDF in Einklang stünden.