7.3 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vorab fest, die Einvernahme vom 9. August 2016 sei uneingeschränkt verwertbar, da die Einwände des Beschuldigten – seine Verhandlungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen und die Verfahrensleitung habe ihm gedroht bzw. ihn unter Druck gesetzt, Aussagen zu machen – nur vorgeschoben worden seien.