Der Nachweis des Tatvorwurfs des Beschaffens von kinderpornografischen Erzeugnissen könne nicht zweifelsfrei erfolgen, der Beschuldigte sei nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem versäumt, die Zuordenbarkeit des mutmasslich deliktischen Materials zum Täter zu substantiieren. Es fehle sodann an den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und insbesondere am Herrschaftswillen. Weiter wird auf die Schreiben des Beschuldigten vom 20. August [pag. 199], vom 13. September 2019 [pag. 203 f., 212b f.] sowie auf seine Aussagen an der Hauptverhandlung vom 18. September 2018 [pag.