Auf der Hauptfestplatte Nr. ________ seien sodann keine Suchbegriffe, zuletzt geöffnete Dateien, Suchmaschinen-Einträge oder Teildateien gefunden worden, was zeige, dass er keine einzige verbotene Datei konsumiert habe. Die Zeitpunkte des Herunterladens könnten zudem nicht bestimmt werden, womit anzunehmen sei, alle Handlungen seien verjährt. Der Nachweis des Tatvorwurfs des Beschaffens von kinderpornografischen Erzeugnissen könne nicht zweifelsfrei erfolgen, der Beschuldigte sei nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung freizusprechen.