Der Polizist habe ihm versprochen, er könne Bilder und Briefe mitnehmen, wenn er kooperiere. Er widerrufe daher seine anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2020 gemachten Aussagen. Diese dürften nicht als Grundlagen für einen Schuldspruch berücksichtigt werden und seien unzulässig bzw. nichtig. Eine Einvernahme unter solchen Bedingungen verstosse ge- 6 gen geltendes Strafprozessrecht (Art. 3 i.V.m. 62 und 106, 107 und 114 StPO) und Verfassungsrecht (Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK).