7.2 Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Verteidigung vor der ersten Instanz zutreffend wie folgt zusammen (pag. 611, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte monierte im Wesentlichen zusammengefasst das Folgende: Seine polizeiliche Erstbefragung vom 9. August 2016 habe am gleichen Vormittag wie die Anhaltung, die erkennungsdienstliche Behandlung und die Hausdurchsuchung stattgefunden. An dieser Einvernahme sei er wegen Depressionen und Schlafentzug bzw. Schlafstörungen nicht verhandlungs-, vernehmungs- oder aussagefähig gewesen.