A.________ besass soweit nicht verjährt bis zum 09.08.2016, hauptsächlich in G.________, Gegenstände, die tatsächliche, nicht tatsächliche und virtuelle sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Handlungen mit Tieren und Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben. Der Beschuldigte speicherte die im Internet beschafften Dateien auf diverse Festplatten und verfügte in der Folge über die entsprechenden Datenträger