Der Widerruf darf demzufolge nicht mehr angeordnet werden, das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung