In Rechtskraft erwachsen sind damit der Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung und unrechtmässiger Entziehung von Energie. Mit Strafbefehl vom 8. März 2016 (BM 16 8642) wurde dem Beschuldigten für eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen à CHF 40.00 der bedingte Vollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 806). Dazu ist festzustellen, dass seit dem Ablauf der Probezeit am 15. April 2018 mehr als drei Jahre vergangen sind. Der Widerruf darf demzufolge nicht mehr angeordnet werden, das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art.