6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 19. November 2020 teilweise, mithin hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Pornografie, Hausfriedensbruchs sowie Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren und der dazugehörigen Strafzumessung, angefochten (pag. 683 ff.). In Rechtskraft erwachsen sind damit der Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung und unrechtmässiger Entziehung von Energie.