4 7. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien für das Berufungsverfahren beizuziehen. Eventualantrag 8. 8.1 Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00. 8.2 Der von der Vorinstanz bewilligte bedingte Strafvollzug sowie der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vom 08.03.2016 sei zu bestätigen. 8.3 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien verhältnismässig auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Beschuldigten teilweise aufzuerlegen.