Der Beschuldigte sei bezüglich der restlichen Anklagevorwürfe, deren er von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde, vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 09.08.2016 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten vollumfänglich wieder herauszugeben. 4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 09.08.20216 sichergestellten pornografischen Erzeugnisse seien definitiv einzuziehen. 5. Zivilrechtliche Ansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse