Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte eigenhändig vier Blätter ein (pag. 881 ff.), welche nach kurzer geheimer Beratung zu den Akten erkannt wurden (pag. 877). Die weiteren vom Beschuldigten mit Eingabe vom 2. April 2021 sowie im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, namentlich die Einvernahme vom 9. August 2016 aus den Akten zu weisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotos zu edieren sowie die sichergestellten Festplatten erneut auszuwerten, wurden abgewiesen (pag. 877). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde ferner E.________ als Zeuge zur Sache befragt (pag.