4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Leumundsbericht, datierend vom 24. März 2021 und ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 26. März 2021, eingeholt (pag. 804 f. bzw. 806 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2021 machte der Beschuldigte geltend, der Leumundsbericht sei nicht durch H.________, sondern durch eine von ihm zu bezeichnende Person aus einer Liste von fünf Namen zu verfassen (pag. 811). Diese Rüge ist nicht zu hören. H.________ von der StatPol I.________ ist ohne Zweifel in der Lage, einen Leumundsbericht über den Beschuldigten zu schreiben.