Rechtsanwalt B.________ hielt weiter fest, eine wirksame und effektive Verteidigung sei nach wie vor uneingeschränkt gewährleistet und der Antrag des Beschuldigten daher abzuweisen (pag. 834 ff.). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen (pag. 837 ff.).