828 f.). Die Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 9. April 2021 mit, auf eine Stellungnahme zu dem vom Beschuldigten gestellten Antrag zu verzichten und dessen Beurteilung in das richterliche Ermessen zu stellen (pag. 832). Mit Stellungnahme vom 15. April 2021 (vorab per Mail) führte Rechtsanwalt B.________ dazu zusammengefasst aus, er habe das Auftragsverhältnis stets mit der üblichen, gesetzlich gebotenen und professionellen Sorgfalt und Kompetenz ausgeführt und bestreite daher sämtliche vom Beschuldigten in den Raum gestellten Vorwürfe und Kritiken mit aller Entschiedenheit.