754 f.). Am 30. November 2020 teilte die Strafklägerin mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Sie erklärte sich überdies mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 767 f.). Am 14. Dezember 2020 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe (pag. 770).