2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 9. September 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (pag. 580). Die Berufungserklärung datiert vom 19. November 2020 und gelangte am 20. November 2020 ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 681 ff.). Mit Eingabe vom 25. November 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 754 f.).