III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ festgelegt 2 und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 570 ff., Ziff. IV und V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).