auf die Schuldsprüche fallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'328.00 und verpflichtete ihn zudem zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung im Umfang von CHF 1'022.00 an die Strafklägerin C.________ (nachfolgend Strafklägerin; pag. 568 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete im Weiteren darauf, den mit Strafbefehl vom 8. März 2016 (BM 16 8642) für eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen (pag. 569, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).