______. Sie verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der eingschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend insgesamt CHF 2'200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 16 8642) vom 8. März 2016 sowie unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 260.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Tage sowie zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage.