Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig wegen Pornografie, mehrfach begangen in G.________ zwischen dem 8. September 2013 und dem 9. August 2016 durch Zugänglichmachen sowie durch Besitz zum Konsum, wegen Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 16. Juli 2016 und dem 31. August 2016 in F.________ sowie wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren, begangen am 26. April 2018 in G.