I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 29. Mai 2018 in G.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung an den Beschuldigten (pag. 568, Ziff. II des ersinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig wegen Pornografie, mehrfach begangen in G.______