Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 467+468 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Weingart (Präsidentin i.V.) Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin Gegenstand Pornografie, Hausfriedensbruch, Ungehorsam in einem Betrei- bungsverfahren sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. September 2020 (PEN 18 437) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) stellte mit Urteil vom 7. September 2020 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen unrechtmässigen Entziehens von Energie und Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. August 2016 in F.________ infolge des Eintritts der Verjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung ein (pag. 568, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 29. Mai 2018 in G.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung an den Beschuldigten (pag. 568, Ziff. II des ersinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig wegen Pornografie, mehrfach begangen in G.________ zwischen dem 8. September 2013 und dem 9. August 2016 durch Zugänglichmachen sowie durch Besitz zum Konsum, wegen Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 16. Juli 2016 und dem 31. August 2016 in F.________ sowie wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren, begangen am 26. April 2018 in G.________. Sie verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der eingschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend insgesamt CHF 2'200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 16 8642) vom 8. März 2016 sowie unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 260.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Tage sowie zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe auf 2 Tage. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten sodann die auf die Schuldsprüche fallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'328.00 und verpflichtete ihn zudem zur Bezahlung einer Parteikostenent- schädigung im Umfang von CHF 1'022.00 an die Strafklägerin C.________ (nach- folgend Strafklägerin; pag. 568 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete im Weiteren darauf, den mit Strafbefehl vom 8. März 2016 (BM 16 8642) für eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen (pag. 569, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ festgelegt 2 und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 570 ff., Ziff. IV und V des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 9. September 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (pag. 580). Die Berufungserklärung datiert vom 19. November 2020 und gelangte am 20. No- vember 2020 ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 681 ff.). Mit Eingabe vom 25. November 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 754 f.). Am 30. November 2020 teilte die Strafklägerin mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantra- gen. Sie erklärte sich überdies mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 767 f.). Am 14. Dezember 2020 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe (pag. 770). 3. Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 2. April 2021, Rechtsanwalt B.________ sei rückwirkend per 18. Januar 2021 das amtliche Mandat zu entzie- hen. Im Wesentlichen machte er geltend, alles, was Rechtsanwalt B.________ nach dem 18. Januar 2021 geschrieben und gemacht habe, sei ohne das Wissen, die Anweisungen oder das Einverständnis seinerseits gemacht worden sei (pag. 816). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt B.________ aus dem amtlichen Mandat zu äussern (pag. 828 f.). Die Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 9. April 2021 mit, auf eine Stel- lungnahme zu dem vom Beschuldigten gestellten Antrag zu verzichten und dessen Beurteilung in das richterliche Ermessen zu stellen (pag. 832). Mit Stellungnahme vom 15. April 2021 (vorab per Mail) führte Rechtsanwalt B.________ dazu zusammengefasst aus, er habe das Auftragsverhältnis stets mit der üblichen, gesetzlich gebotenen und professionellen Sorgfalt und Kompetenz ausgeführt und bestreite daher sämtliche vom Beschuldigten in den Raum gestell- ten Vorwürfe und Kritiken mit aller Entschiedenheit. Wünsche und Ansichten [des Beschuldigten] seien zu keinem Zeitpunkt ignoriert und Fragen jeweils vollständig beantwortet worden. Der Beschuldigte sei immer angehört worden und es sei je- weils alles eingehend und zeitintensiv besprochen worden. Rechtsanwalt B.________ hielt weiter fest, eine wirksame und effektive Verteidigung sei nach wie vor uneingeschränkt gewährleistet und der Antrag des Beschuldigten daher abzu- weisen (pag. 834 ff.). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Wech- sel der amtlichen Verteidigung abgewiesen (pag. 837 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Leumundsbericht, datierend vom 24. März 2021 und ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 26. März 2021, eingeholt (pag. 804 f. bzw. 806 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2021 machte der Beschuldigte geltend, der Leumundsbe- richt sei nicht durch H.________, sondern durch eine von ihm zu bezeichnende Person aus einer Liste von fünf Namen zu verfassen (pag. 811). Diese Rüge ist nicht zu hören. H.________ von der StatPol I.________ ist ohne Zweifel in der Lage, einen Leumundsbericht über den Beschuldigten zu schreiben. Im konkret verfassten Leumundsbericht vom 24. März 2021 sind denn auch keine Hinweise ersichtlich, welche gegen das wahrheitsgetreue Verfassen des Berichts sprechen würden, zumal sich der Bericht darauf beschränkt, das Telefonat mit dem Beschuldigten, wonach dieser keine Aussagen und Angaben mache, zusammen- gefasst wiederzugeben. Auf den Leumundsbericht vom 24. März 2021 kann somit ohne weiteres abgestellt werden. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte eigenhändig vier Blätter ein (pag. 881 ff.), welche nach kurzer geheimer Beratung zu den Akten erkannt wurden (pag. 877). Die weiteren vom Beschuldigten mit Eingabe vom 2. April 2021 sowie im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Be- weisanträge, namentlich die Einvernahme vom 9. August 2016 aus den Akten zu weisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotos zu edieren sowie die sichergestellten Festplatten erneut auszuwerten, wurden abgewiesen (pag. 877). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde ferner E.________ als Zeu- ge zur Sache befragt (pag. 864 ff.). Auch der Beschuldigte wurde oberinstanzlich nochmals zur Person sowie zur Sache befragt (pag. 868 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 877 f.): 1. Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.09.2020 beschlossene Freispruch betreffend den Anklagevorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der unrechtmäs- sigen Entziehung von Energie und der Sachbeschädigung seien zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei bezüglich der restlichen Anklagevorwürfe, deren er von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde, vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 09.08.2016 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten vollumfänglich wieder herauszugeben. 4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 09.08.20216 sichergestellten pornografischen Er- zeugnisse seien definitiv einzuziehen. 5. Zivilrechtliche Ansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse 4 7. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien für das Berufungsverfahren beizuziehen. Eventualantrag 8. 8.1 Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00. 8.2 Der von der Vorinstanz bewilligte bedingte Strafvollzug sowie der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vom 08.03.2016 sei zu bestätigen. 8.3 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien verhältnismässig auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Beschuldigten teilweise aufzuerlegen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 19. November 2020 teilweise, mithin hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Porno- grafie, Hausfriedensbruchs sowie Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren und der dazugehörigen Strafzumessung, angefochten (pag. 683 ff.). In Rechtskraft erwachsen sind damit der Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs von Auswei- sen und Schildern sowie die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung und unrechtmässiger Entziehung von Energie. Mit Strafbefehl vom 8. März 2016 (BM 16 8642) wurde dem Beschuldigten für eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen à CHF 40.00 der bedingte Vollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 806). Dazu ist festzustellen, dass seit dem Ablauf der Probezeit am 15. April 2018 mehr als drei Jahre vergangen sind. Der Widerruf darf demzufolge nicht mehr angeordnet werden, das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden; es gilt das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf der Pornografie 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 8. März 2018 im Verfahren BA 16 342 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 8. März 2018 Folgendes vorgeworfen (pag. 155): A.________ stellte mehrfach soweit nicht verjährt bis zum 06.08.2016, hauptsächlich in G.________, pornographische Bilder und Videomaterial her, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Handlungen mit Tieren und Gewalttätigkeiten unter Erwach- senen zum Inhalt haben. Der Beschuldigte beschaffte sich über das Internet, unter anderem über das den P2P Client „Emule", - rund 90 Bild- (inkl. 1100 Duplikate) und 8 Filmdateien (inkl. 9 Duplikate) mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, indem er diese mit seinem Computer herunterlud und in der Folge darauf bzw. auf verschiedene externe Festplatten abspeicherte, womit er Kopien derselben erstellte 5 - rund 450 Bild- (inkl. 1100 Duplikate) und 36 Filmdateien, welche sog. „Präferenzindikatoren" ent- halten, d.h. Darstellungen, welche z.B. nackte Kinder, Kinder in sexuell provokativer Kleidung, Po- se oder Umgebung oder sexuelle Handlungen zwischen jungen Personen, zeigen; - rund 100 Bilddateien (inkl. 350 Duplikate), welche in virtueller Weise, d.h. in Form von Comics oder sog. Anime Zeichnungen, sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen und offen- sichtlich nicht geschlechtsreifen bzw. minderjährigen Mädchen und Knaben zeigen (z.B. orale und vaginale Sexualpraktiken); - rund 1900 Bilddateien (inkl. 1950 Duplikate), welche sexueller Gewalt enthalten, d.h. Bilder auf welchen Frauen auf gewalttätige Weise sexuell erniedrigt werden (z.B. durch Zunähen der Vagina, (teils mechanische) Penetration mit Gegenständen die nicht für diesen Gebrauch bestimmt sind, sowie Abschnüren oder Durchstechen der Brust oder dem Vaginalbereich mit Spritzen, Hacken und Seilen oder anderen spitzen Gegenständen); - rund 250 Videodateien mit zoophilem Inhalt, welche sexuelle Handlungen mit Tieren, vornehmlich mit Hunden und Pferden, zum Inhalt haben. Dabei werden die Tiere explizit und sichtbar in sexuel- le Handlungen mit Menschen einbezogen, indem am Menschen bzw. der Person vaginale oder orale Sexpraktiken vollzogen werden. A.________ besass soweit nicht verjährt bis zum 09.08.2016, hauptsächlich in G.________, Ge- genstände, die tatsächliche, nicht tatsächliche und virtuelle sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Handlungen mit Tieren und Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben. Der Be- schuldigte speicherte die im Internet beschafften Dateien auf diverse Festplatten und verfügte in der Folge über die entsprechenden Datenträger A.________ verbreitete soweit nicht verjährt bis zum 09.08.2016, hauptsächlich in G.________, min- destens 3 gesamthafte Videodateien und 4 Teilvideodateien, welche tatsächliche Handlungen mit Kindern und sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, indem der Beschuldigte sich die Da- teien über den "Emule" P2P Client (Internettauschbörse) beschaffte und so während seines eigenen Downloads die Dateien anderen Nutzern ebenfalls für den Download zur Verfügung stellte. Der Be- schuldigte hat dadurch überdies in Kauf genommen, dass auch unter 16-jährige Kinder diese porno- graphischen Erzeugnisse herunterladen können. 7.2 Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Verteidigung vor der ersten Instanz zutref- fend wie folgt zusammen (pag. 611, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte monierte im Wesentlichen zusammengefasst das Folgende: Seine polizeiliche Erst- befragung vom 9. August 2016 habe am gleichen Vormittag wie die Anhaltung, die erkennungsdienst- liche Behandlung und die Hausdurchsuchung stattgefunden. An dieser Einvernahme sei er wegen Depressionen und Schlafentzug bzw. Schlafstörungen nicht verhandlungs-, vernehmungs- oder aus- sagefähig gewesen. Der Polizist habe es unterlassen, ihn über seinen körperlichen und geistigen Zu- stand bzw. seine Einvernahmefähigkeit zu befragen. Der Beizug eines Rechtsbeistandes und das Selbstlesen des Protokolls seien verweigert worden. Er habe das Protokoll nur unter Druck unter- schrieben und Angst gehabt, ihm würden seine von der Polizei eingezogenen privaten Bilder und Briefe nicht zurückgegeben. Der Polizist habe ihm versprochen, er könne Bilder und Briefe mitneh- men, wenn er kooperiere. Er widerrufe daher seine anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2020 gemachten Aussagen. Diese dürften nicht als Grundlagen für einen Schuldspruch berücksichtigt wer- den und seien unzulässig bzw. nichtig. Eine Einvernahme unter solchen Bedingungen verstosse ge- 6 gen geltendes Strafprozessrecht (Art. 3 i.V.m. 62 und 106, 107 und 114 StPO) und Verfassungsrecht (Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK). In den Jahren 2016 und 2017 seien sodann die WLAN-Router der Firma UPC Cablecom spielend leicht zu hacken gewesen. Die Dateien seien über «eMule» von einem Hacker auf den PC des Be- schuldigten heruntergeladen bzw. zwischengespeichert worden. Die FDF schliesse einen Hackeran- griff in der Zeitspanne 2016 und 2017 in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2020 nicht aus. Solche Ha- ckerangriffe seien auch nicht zwingend nachweisbar. Hinzu komme, dass der Zeitpunkt von Dateier- zeugungen i.d.R. nicht zuverlässig festgestellt werden könne. Auf der Hauptfestplatte Nr. ________ seien sodann keine Suchbegriffe, zuletzt geöffnete Dateien, Suchmaschinen-Einträge oder Teildatei- en gefunden worden, was zeige, dass er keine einzige verbotene Datei konsumiert habe. Die Zeit- punkte des Herunterladens könnten zudem nicht bestimmt werden, womit anzunehmen sei, alle Handlungen seien verjährt. Der Nachweis des Tatvorwurfs des Beschaffens von kinderpornografi- schen Erzeugnissen könne nicht zweifelsfrei erfolgen, der Beschuldigte sei nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem versäumt, die Zuorden- barkeit des mutmasslich deliktischen Materials zum Täter zu substantiieren. Es fehle sodann an den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und insbesondere am Herrschaftswillen. Weiter wird auf die Schreiben des Beschuldigten vom 20. August [pag. 199], vom 13. September 2019 [pag. 203 f., 212b f.] sowie auf seine Aussagen an der Hauptverhandlung vom 18. September 2018 [pag. 210] und an der Fortsetzungsverhandlung vom 7. September 2020 [pag. 540 und 544] sowie auf die Plädoyernotizen vom 6. September 2020 [pag. 545 ff.] verwiesen. 7.3 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vorab fest, die Einvernahme vom 9. August 2016 sei unein- geschränkt verwertbar, da die Einwände des Beschuldigten – seine Verhandlungs- fähigkeit sei eingeschränkt gewesen und die Verfahrensleitung habe ihm gedroht bzw. ihn unter Druck gesetzt, Aussagen zu machen – nur vorgeschoben worden seien. Sie begründete, der Beschuldigte habe während der gesamten Einvernahme die ihm gestellten Fragen verstanden, was sich daraus ergebe, dass er ebenso dif- ferenzierte wie (sachlich, zeitlich und örtlich) schlüssige Antworten habe geben können, die mit den Erkenntnissen des FDF in Einklang stünden. Zudem habe er den Einwand, er sei verhandlungsunfähig gewesen, zum ersten Mal erst knapp zwei Jahre nach der Befragung, nämlich mit Schreiben vom 20. August 2018, vor- gebracht. Wenn seine Behauptungen stimmen würden, hätte er diese Rüge zeitnah nach der Befragung oder spätestens an der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2016 vorgetragen (pag. 612 Ziff. 2.1.4. der Urteilsbegründung). In Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, er sei Opfer eines Hackings ge- worden, führte die Vorinstanz aus, es bestünde zwar theoretisch die Möglichkeit, dass sich ein Hacker über das offene WLAN Zugriff oder durch das Ausnutzen ei- ner offenen Sicherheitslücke bzw. durch Netzwerkfreigabe geöffneter Ordner Zu- gang zu einem Computer verschafft habe. Anlässlich der Einvernahme vom 9. Au- gust 2016 habe er davon nichts erwähnt, sondern in Widerspruch hierzu klar und detailliert sowie in sich stimmig ausgeführt, nur er selber habe Zugang zum Com- puter gehabt, sonst habe ihn niemand benutzt. Andere Personen hätten keinen Zu- griff auf diesen Computer bzw. die Datenträger gehabt. Zudem habe er eingestan- den, verbotene Pornografie heruntergeladen und abgespeichert zu haben, wobei der Upload-Filter auf das Minimum gestellt worden sei. Des Weiteren habe er aus- 7 geführt, in den letzten zwei Jahren vor 2016 keine Komponenten mehr an seinem Computer ausgetauscht zu haben. Die vielen Laufwerke seien aus der früheren Zeit. Diese Aussagen, so die Vorinstanz weiter, würden sich mit den zahlreichen Festplatten decken, die gemäss Sicherstellungsverzeichnis nicht nur im Computer des Beschuldigten, sondern auch in der Schublade des Schreibtisches und rechts sowie links im Schrank gefunden worden seien. Die darauf befindlichen Dateien müssten damit bereits vor 2014 abgespeichert worden sein. Für einen Hacker sei es unmöglich gewesen, auf diese Festplatten zuzugreifen, da diese nach 2014 gar nicht mehr an den Computer des Beschuldigten angeschlossen worden seien. Zu- dem erscheine es lebensfremd, dass ein Hacker sich die Mühe machen sollte, über Jahre hinweg immer wieder verbotene Pornografie auf den Computer des Beschul- digten abzuspeichern. Die Vorinstanz kam deswegen zum Schluss, dass für die Hypothese eines «Hackerangriffs» keine Anhaltspunkte bestünden und es sich da- her lediglich um eine theoretische Möglichkeit handle. Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel sodann wie folgt (pag. 612 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht hält unter Würdigung dieser objektiv und subjektiv schlüssigen Beweismittel folgenden Sachverhalt für bewiesen: Der Beschuldigte speicherte zum Zwecke des Konsums bis zum 6. August 2016 acht unterschiedliche Filme und 90 unterschiedliche Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, 100 Bilder mit virtueller Kinderpornografie, 250 Filme mit Zoophilie und 1900 Bilder mit sexueller Ge- walt auf einer CD-Rom und verschiedenen Festplatten, die teilweise noch im Computer des Beschul- digten eingebaut waren, teilweise aber im Schrank links bzw. rechts sowie der Schublade des Schreibtischs aufgefunden wurden und sich somit allesamt im alleinigen Herrschaftsbereich des Be- schuldigten befanden, ab. Soweit auch Bilder und Filme im Strafbefehl genannt werden, die von der Polizei nicht als verbotene Pornografie klassifiziert werden konnten (sog. Erzeugnisse mit «deliktspe- zifischen Präferenzindikatoren»), können diese nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zu ei- nem Schuldspruch führen. Sofern die Staatsanwaltschaft in Abweichung der polizeilichen Einschät- zung dennoch einzelne dieser Erzeugnisse als verbotene Pornografie klassifiziert, hat sie diese kon- kret zu bezeichnen, so dass sich die beschuldigte Person dagegen verteidigen kann. Die genauen Zeitpunkte der Downloads können für die einzelnen Erzeugnisse ebenso wenig festge- stellt werden wie für das Betrachten derselben. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte beim Down- load auch einen minimalen Upload dieser Dateien zuliess und die Dateien damit potentiell für jeder- mann via «eMule» zugänglich waren, wobei es lediglich in wenigen Fällen tatsächlich zu einer Weiter- verbreitung gekommen sein dürfte. 7.4 Vorbringen der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren Die Verteidigung brachte zum Tatvorwurf der Pornografie oberinstanzlich mit Beru- fungserklärung vom 19. November 2020 vor, die ersten Einvernahmen des Be- schuldigten, die er nicht in Anwesenheit eines Verteidigers über sich habe ergehen lassen müssen, könnten nicht als Beweismittel herangezogen und müssten aus dem Recht gewiesen werden. Die vom Beschuldigten geschilderten «Verhörzu- stände» anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie die Ignorierung seiner in diesem Zeitraum deutlich erkennbar angeschlagenen körperlichen und geistigen Gesundheit würden das Fairnessgebot gemäss Art. 3 StPO in Verbindung mit Art. 62 und Art. 106 StPO, das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 StPO sowie die 8 gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 StPO in Verbindung mit Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK verletzen. Diese Aussagen seien gestützt auf Art. 140 f. StPO als nicht verwertbar aus dem Recht zu weisen (pag. 683, Ziff. 7 der Berufungserklärung). Weiter monierte die Verteidigung, das Argument der Vorinstanz, wonach der Be- schuldigte erst zwei Jahre nach der Befragung vom 9. August 2020 auf diese Um- stände hingewiesen habe, er dies aber unverzüglich hätte tun müssen, überzeuge nicht. Unmittelbar nach der Befragung habe der Beschuldigte wohl nicht auf die Umstände hinweisen können, denn die durch die Verhörtechnik und -taktik verur- sachte Einschüchterung habe nicht so rasch verklungen sein können. Auch habe der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Polizeigewahrsam seine Zeit benötigt, um sich wieder körperlich und seelisch erholen zu können. Und schliess- lich sei die Angst des Beschuldigten, sich mit den Ermittlungsbehörden – die ihm derart unfair zugesetzt hätten – proaktiv mit einer Kritik wieder in Verbindung zu setzen und sich ihnen erneut aussetzen zu wollen, nachvollziehbar und verständ- lich. Nur der Hinweis ohne weitere Prüfung auf eine verspätete Kritik reiche nicht aus, diese als nicht gerechtfertigt zu verwerfen (pag. 684, Ziff. 8 und 9 der Beru- fungserklärung). Die Einvernahme sei widerrechtlich zustande gekommen und müsse deshalb aus dem Recht gewiesen werden; auf diese dürfe als Beweismittel nicht zurückgegriffen werden (pag. 684, Ziff. 10 der Berufungserklärung). Die auf dem Rechner des Beschuldigten sichergestellten Bild- und Videoerzeugnisse wür- den, so die Verteidigung, nicht von ihm [dem Beschuldigten] stammen, sondern seien von einem unbekannten Hacker auf dessen Rechner heruntergeladen wor- den (pag. 684, Ziff. 11 der Berufungserklärung). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verwies Rechtsanwalt B.________ im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufungserklärung. Zusätzlich führte er aus, es sei trotz des Umstandes, dass die Kammer das Protokoll der Einver- nahme vom 9. August 2016 als verwertbar erklärt habe (vgl. Ziff. 4 hiervor), auf die Ungereimtheiten dieser Einvernahme hinzuweisen. Die Rechtsbelehrung sei nicht ausreichend erfolgt, namentlich sei der Beschuldigte über sein Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, nicht rechtsgenüglich aufgeklärt worden. Es gebe da- her grosse Zweifel, dass die Aussagen am 9. August 2016 als diejenigen gewertet werden könnten, die seinem Mandanten entsprächen. Weiter führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Vorinstanz behandle das Thema «unbekannte Hacker» nur am Rande; mithin stütze sie sich nur auf die (unverwertbaren) Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Ersteinvernahme, verwerfe den Aspekt dann aber ohne jegliche weitere Begründung. Der Beschuldigte habe selber darauf hingewiesen, zu keinem Zeitpunkt einen Herrschaftswillen gehabt zu haben (pag. 878). 7.5 Vorbringen des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte führte in seiner eigenhändig verfassten Eingabe vom 4. Februar 2021 im Wesentlichen aus, die erste Einvernahme sei unverwertbar und die Aus- wertung der Daten sei fehlerhaft bzw. die Polizei habe falsche Angaben an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Er habe auf seinen Datenträgern sicher keine verbotenen Dateien gehabt, von denen er Kenntnis gehabt habe (pag. 812). 9 Im Rahmen des letzten Wortes anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, er habe immer wieder auf Fehler in der Aus- wertung [seiner Festplatten] hingewiesen, im Dreieck zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei und Forensik scheitere jedoch die Kommunikation. Er habe wiederholt be- wiesen, dass die Forensik mehrfach legale Dateien als illegal eingestuft habe, was jedoch ignoriert worden sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, betreffend seine Ersteinvernahme vom 9. August 2016 habe er nicht vorher intervenieren können, da er nichts von dieser Einvernahme gewusst habe. Er habe auch versucht zu in- tervenieren, aber dies sei ihm nicht gelungen. Fehler seitens des Staates würden einfach unter den Tisch gekehrt. Er sei vom Vorwurf der Pornografie freizuspre- chen (pag. 878 f.). 7.6 Bestrittener Sachverhalt Nachdem der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 9. August 2016 noch zugab, verbotene Pornografie (Kinder- und Tierpornografie, nicht aber Gewaltvide- os) heruntergeladen und konsumiert zu haben, verweigerte er seither seine Aussa- gen und liess durch seine Verteidigung die Täterschaft vollumfänglich bestreiten. 7.7 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zu- sammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 605 ff., S. 10 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde zusätzlich der Zeuge E.________ einver- nommen. Er führte aus, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob bei der Er- steinvernahme des Beschuldigten am 9. August 2016 etwas Spezielles vorgefallen sei. Er gehe jedoch davon aus, dass wenn dem so gewesen wäre, er sich daran er- innern könnte. Auf Frage, ob der Beschuldigte jemals angetönt habe, nicht einver- nahmefähig zu sein, gab E.________ zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dies aber ansonsten verbalisiert worden wäre. Die Frage, ob er gegenüber dem Beschuldigten geäussert habe, kein Recht auf einen Rechtsbeistand zu ha- ben, beantwortete der Zeuge abschlägig. Man habe die Rechtsbelehrung so ge- macht, wie sie im Protokoll stehe, was unter anderem bedeute, dass er [der Be- schuldigte] auf freie Wahl einen Anwalt beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Abweichungen von einer «normalen» Einvernahme habe es nicht gegeben. Im Weiteren sei weder Druck auf den Beschuldigten ausgeübt, noch seien ihm für ein Geständnis Gegenleistungen versprochen worden (pag. 864 ff., Z. 40 ff.). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich im Wesentlichen zu Protokoll, er habe erst 22 Monate nach der Ersteinvernahme gesehen, was er unterschrieben habe, wes- halb er nicht vorher reagiert habe, dass er nicht einvernahmefähig gewesen sei (pag. 870, Z. 26 ff.). Zum Vorwurf der Pornografie konkret gab er an, keine Kenntnis davon zu haben, dass von dem, was bei ihm beschlagnahmt worden sei, überhaupt etwas Verbote- nes drauf sei. Auf Frage, wie es gekommen sei, dass er anlässlich der Ersteinver- nahme gestanden habe, verbotene Pornografie heruntergeladen und konsumiert zu 10 haben, führte der Beschuldigte aus, sein Zustand sei schwierig zu erklären. Es falle ihm schwer, anderen zu erklären, wie es in ihm drin aussehe. Er habe beispiels- weise vier Tage nach der Hausdurchsuchung seinen Computer zu Hause noch ge- sucht. Er habe an der Einvernahme gar nicht gesehen, was er unterschrieben ha- be, er habe es nie gesehen. Erst im Juni 2018, als er Akteneinsicht gehabt habe, habe er es gesehen. Auf Vorhalt, dass üblicherweise protokolliert werde, was ge- sagt werde, führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, auf den Datenträgern gebe es Fotos von x Frauen und Freundinnen, die bei ihm in der Wohnung gewe- sen seien, nackt oder angezogen. Er habe keine Kolleginnen fotografiert, aber er habe Besuch gehabt. Er sei nie ganz alleine gewesen. Nach langem Überlegen führte er weiter aus, das Gericht wolle, dass er bestätige, was er dort gesagt habe oder ob er etwas anderes gesagt habe. Er habe nach Pornos gesucht, so zum Bei- spiel habe er «huge anal» eingegeben. Er habe nach Shane Diesel, einer Porno- darstellerin, gesucht. Aber nach «OBVA» habe er nicht gesucht. Er könne zudem auch bestätigen, dass er nicht gesagt habe, nach Gewaltvideos gesucht oder sol- che gesehen zu haben. Es gehe ja nur um den Zeitraum April bis August. Im April habe man bei ihm nichts gefunden (pag. 870 ff., Z. 39 ff.). Auf Vorhalt, das fedpol habe damals gemeldet, dass auf der IP-Adresse des Be- schuldigten Kinderpornografie heruntergeladen worden sei und er angegeben ha- be, das stimme, antwortete der Beschuldigte, dies müsse er gewesen sein. Nach- dem ihm die entsprechende Stelle vorgelesen wurde, korrigierte er und gab an, das stimme nicht. Er könne es sich zudem nicht erklären, wieso es so im Protokoll ste- he, er habe es nicht gesagt und es stimme auch nicht. Der Beschuldigte führte wei- ter aus, sein Fall sei vergleichbar mit demjenigen im Urteil 6B_744/2010. Er habe keine Kenntnis der verbotenen Dateien gehabt. Wenn er heute so etwas hätte, so würde er dies löschen, was wiederum bedeute, dass er überhaupt keine Kenntnis davon gehabt habe. Er wiederholte erneut, dass er x-mal bewiesen habe, dass es sich nicht um illegale Dateien handle. Er habe keinen einzigen Internetbegriff ge- sucht. Als UPC das technische Problem gehabt habe, habe man den Router nur anschreien müssen, und der habe das Passwort bereits herausgespuckt (pag. 871 ff., Z. 43 ff.). Für die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des letzten Wortes an der oberin- stanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Ziff. 7.5 hiervor verwiesen. 7.8 Würdigung durch die Kammer 7.8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeu- gung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeu- tet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpf- ten Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10, m.w.H.). Bestehen un- 11 überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. De- zember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). 7.8.2 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Ersteinvernahme vom 9. August 2016 bei der Polizei Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO verbietet Beweiserhebungsmethoden, welche die Men- schenwürde verletzen. Damit wird in der Strafprozessordnung bereits im einleiten- den 2. Kapitel zu den «Grundsätzen des Strafverfahrensrechts» festgehalten, was Art. 140 StPO unter dem Titel «Verbotene Beweiserhebungsmethoden» konkreti- siert: Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschun- gen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person be- einträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Abs. 1). Solche Me- thoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Abs. 2; THOMMEN, Kommentar StPO, 2. Aufl., N 106 zu Art. 3). Die Verhandlungsfähigkeit setzt gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO voraus, dass die be- schuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physi- scher und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Entsprechend den Anfor- derungen an die Vernehmungsfähigkeit muss der Beschuldigte körperlich und geis- tig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen über seine Person und den Sach- verhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen erkennen (ENG- LER, Kommentar StPO, 2. Aufl., N 4 f. zu Art. 114). 12 An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel sind nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und Verneh- mungsfähigkeit zu verneinen. Einen Anwendungsfall für die Vernehmungsunfähig- keit ist bspw. die kombinierte Wirkung von Drogensucht, Entzugserscheinungen und einer starken Dosis Beruhigungsmitteln (ENGLER, Kommentar StPO, 2. Aufl., N 7 zu Art. 114). In Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 612, S. 17 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung) ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte an- lässlich der Befragung vom 9. August 2016 zu Beginn der Einvernahme über seine Rechte und Pflichten belehrt wurde und keines der ihm zustehenden Rechte – ins- besondere das Recht auf Beizug eines Rechtsanwalts – geltend machen wollte. Er hat sodann unterschriftlich bestätigt, das Protokoll selbst gelesen zu haben (pag. 27). Daran, dass er sich selber verteidige, hielt der Beschuldigte denn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2017 fest, indem er Akteneinsicht beantragte, weil er sich selber verteidige (pag. 33). Vorliegend bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in seinem damaligen Zustand nicht fähig gewesen wäre, die ihm von der Polizei gestellten Fragen und deren Kontext zu verstehen und korrekte Angaben zu machen. So fin- den sich im gesamten Protokoll der Einvernahme keinerlei Hinweise darauf, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Befragung einge- schränkt gewesen wäre, ebenso, dass ihm seitens der Verfahrensleitung gedroht oder er unter Druck dazu genötigt worden wäre, Aussagen zu machen oder das Protokoll zu unterzeichnen. Die differenzierten wie auch sachlich, zeitlich und ört- lich schlüssigen Antworten des Beschuldigten auf die ihm gestellten Fragen während der Einvernahme vom 9. August 2016 deuten in massgeblicher Weise darauf hin, dass er die Fragen jeweils verstanden hat und vernunftgemäss beant- worten konnte. Auch der Zeuge E.________, notabene ein Polizist mit fast 30 Jah- ren Berufserfahrung, konnte oberinstanzlich bestätigen, dass der Beschuldigte sich nicht in einem aussergewöhnlichen Zustand befunden habe (pag. 865, Z. 9 ff. so- wie Z. 39 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 2. April 2021, die Polizei habe es unterlassen, ihn am Anfang der Einvernahme über die ihm vor- geworfenen Taten zu informieren und er sei erst bei Frage 20 über den Tatvorwurf informiert worden (pag. 819 f.), lässt sich dem Protokoll vom 9. August 2021 ent- nehmen, dass er zu Beginn der Einvernahme über den Verfahrensgegenstand in- formiert wurde: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen Pornographie eingeleitet worden. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. […]» (pag. 23, Z. 2 f.). Vor besagter Einvernahme wurde beim Beschuldigten zudem eine Hausdurchsu- chung durchgeführt. Dem dazu erstellten Protokoll, eigenhändig unterschrieben vom Beschuldigten (pag. 101), ist ebenfalls zu entnehmen, was ihm vorgeworfen wird und aus welchem Grund eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird (pag. 99, «Zusatz: Pornografie»). Auf der zweiten Seite des Protokolls, wo die Stellungnah- me der betroffenen Person festgehalten wird bzw. notiert wird, ob und aus welchem 13 Grund die Siegelung von bestimmten Aufzeichnungen verlangt wird, steht ge- schrieben: «Nein. Es dürfen alle sichergestellten Gegenstände ausgewertet wer- den.» (pag. 100). Auch diese Seite wurde vom Beschuldigten eigenhändig unter- schrieben. Es ist daher mehr als wahrscheinlich, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin am frühen Morgen und weit vor seiner Ersteinvernahme bei der Polizei wusste, worum es geht und was ihm konkret vorgeworfen wird. Zum Vorbringen, er sei erst bei der 20. Frage mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden, sei erwähnt, dass sich die ersten 19 Fragen der Einvernahme auch nicht mit dem Tatvorwurf an sich, sondern mit den Eigentumsverhältnissen und den Zugriffsrech- ten an den Speichermedien befassten. Mit Frage 20 wurde dem Beschuldigten die Feststellung der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KO- BIK) vorgehalten, woraufhin er sein vollumfängliches Geständnis ablegte (pag. 25, Z. 85 ff.). Dieses Vorgehen der Polizei stellt indessen nichts Ungewöhnliches dar; zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts abzuleiten. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, wenn sie festhält, der Beschuldigte hätte den Einwand, nicht verhandlungsfähig gewesen zu sein, bereits früher anbringen müssen. Auch in den Augen der Kammer erscheint doch sehr fraglich, weshalb dieser Einwand erst zwei Jahre später erfolgte, musste sich doch der Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass er sich mit einem Geständnis belastet und dies straf- rechtliche Folgen für ihn haben würde. Dass ihm dies erst zwei Jahre später in den Sinn kam, ist schlicht nicht nachvollziehbar, konnte der Beschuldigte doch auch an der Einvernahme vom 4. Dezember 2018 bzw. 11. Februar 2019 bei der Staatsan- waltschaft jeweils bereits zu Beginn mitteilen, gesundheitlich angeschlagen zu sein (pag. 384 bzw. pag. 366). Wieso er also nicht in der Lage hätte sein sollen, auch bereits anlässlich der Ersteinvernahme seine gesundheitlichen Bedenken mitzutei- len, leuchtet nicht ein. Mit Berufungserklärung vom 19. November 2020 brachte die Verteidigung zudem vor, der Beschuldigte habe nicht unmittelbar nach der Befra- gung auf die Umstände aufmerksam machen können, zumal er durch die Verhör- technik und –taktik eingeschüchtert gewesen sei (pag. 683 f.). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Schon die zweite Einvernahme am 14. September 2016 – mithin nur einen Monat nach der Ersteinvernahme – zeigt, dass eine Einschüchte- rung beim Beschuldigten kaum vorgelegen haben dürfte: Er verweigerte die Aus- sage von Beginn weg (pag. 29 ff.). Gar auf die Frage, ob er eines der ihm zuste- henden Rechte geltend machen wolle, antwortete der Beschuldigte mit «Ich ver- weigere die Aussage». Ein solches Verhalten wäre von einer eingeschüchterten beschuldigten Person indessen nicht zu erwarten. Der Einwand zielt ins Leere. Sodann erscheint auch fraglich, ob die beim Beschuldigten damals angeblich be- stehende Depression und Schlafentzug bzw. Schlafstörungen überhaupt geeignet gewesen wären, eine Verhandlungsunfähigkeit zu begründen, wenn sie denn auch tatsächlich vorgelegen hätten. Der Beschuldigte unterliess es im gesamten Pro- zess, einen Arztbericht einzureichen, welcher die Diagnose einer (schweren) Er- krankung im Zeitpunkt der Einvernahme vom 9. August 2016 oder auch sonst wann belegt hätte. Er hat im Verlauf des Verfahrens denn auch immer wieder andere Gründe gefunden, weshalb Einvernahmen nicht stattfinden konnten oder beendet werden mussten: Nachdem er am 9. August 2016 angeblich an einer Depression gelitten haben will, musste die Einvernahme vom 4. Dezember 2018 bei der 14 Staatsanwaltschaft wegen angeblichem Fieber des Beschuldigten abgebrochen werden (pag. 384). Die Einvernahme vom 11. Februar 2019, wiederum bei der Staatsanwaltschaft, brach der Beschuldigte wegen starker Migräne ab (pag. 366). Die Einvernahme vom 19. März 2019 musste wegen einer Terminkollision ver- schoben werden (pag. 391). Auch die vom Beschuldigten selbst beantragte münd- liche oberinstanzliche Hauptverhandlung versuchte er bis zuletzt zu verschieben (pag. 798 bzw. pag. 811 f.). Die Kammer hegt aufgrund dessen starke Zweifel, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen jeweils an einer neuen Krankheit litt, welche die Einvernahmen immer wieder verunmöglichten. Aus diesem Grund kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, wenn er im Nachhinein behauptet, er sei am 9. August 2016 nicht einvernahmefähig gewesen. Nachdem bereits äus- serst zweifelhaft ist, ob im Einvernahmezeitpunkt überhaupt eine Krankheit bestan- den hat, ist umso mehr zu bezweifeln, dass diese in einer solchen Schwere vorge- legen hat, dass sie geeignet gewesen wäre, seine Verhandlungs- und Verneh- mungsfähigkeit einzuschränken. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei anlässlich seiner Erstbefragung am 9. August 2016 folglich verwertbar und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu würdigen. 7.8.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Erstaussagen des Beschuldigten erfüllen sämtliche Realkennzeichen. Sie sind konstant im zentralen Handlungsablauf, strukturgleich, logisch konsistent homogen und folgerichtig. Sie enthalten keine Widersprüche, sind detailgenau und detailreich und enthalten keine Verlegenheiten oder Übertreibungen. Der Beschuldigte gibt sogar ein Motiv an, weshalb er kinderpornografische Inhalte konsumiert habe: Er habe das nur aus Neugier getan, und nicht, weil es ihn angesprochen habe (pag. 25, Z. 115). Weiter führte er aus, er habe in letzter Zeit vermutlich zu viel Zeit gehabt, ansonsten er nie auf solche Sachen gekommen wäre (pag. 26, Z. 130 ff.). Diese Aussagen erscheinen authentisch und glaubhaft und sind dem Beschuldig- ten voll zurechenbar; auf sie kann abgestellt werden. Die späteren Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei lassen sich demgegenü- ber kaum nach aussagenpsychologischen Kriterien analysieren, machte er zum Kernsachverhalt doch keine Aussagen mehr bzw. beschränkte sich darauf, die Vorwürfe lediglich zu bestreiten. Diesen Aussagen ist entsprechend kein massge- blicher Beweiswert beizumessen. Im Rahmen der (zweiten) erstinstanzlichen Ver- handlung beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, Ausführun- gen zu seinem angeblich labilen Gesundheitszustand zu machen und sich als «Op- fer des Systems» darzustellen. So gab er beispielsweise auf Frage des Gerichts- präsidenten, wie er sich erklären könne, dass bei ihm Festplatten und Speicherme- dien mit illegaler Pornografie gefunden worden seien, an, er könne sich dies bis heute nicht erklären. Er habe Gerichtspräsidentin J.________ seine Überlegungen an der letzten Verhandlung [Anm. der Kammer: Gemeint ist der erste Teil der vor- instanzlichen Hauptverhandlung] schriftlich abgegeben, sie habe aber nicht hören wollen (pag. 540, Z. 37 ff.). 15 Auch oberinstanzlich vermochte der Beschuldigte keine überzeugenden und glaubhaften Aussagen mehr machen. Er blieb bei seinen Aussagen, wonach er keine Kenntnis der verbotenen Dateien hatte bzw. dass er anlässlich seiner Er- steinvernahme nicht einvernahmefähig gewesen sei. Er wisse nicht mal, ob er überhaupt etwas geantwortet habe (pag. 873, Z. 30). Der Beschuldigte katapultierte sich auch oberinstanzlich in die Rolle eines Opfers des Systems, indem er angab, diese Leute [die Polizei] seien Gewinner. Es sei immer so, «wie wagsch du über- houpt», «du bisch ä Durchschnitts us dr Bevölkerig», es seien extreme Gewinner. Sie würden einem alles immer noch schmackhafter machen. Er habe dies auf je- den Fall nicht gesagt und wie es da rein [ins Protokoll] gekommen sei, wisse er nicht […] (pag. 873, Z. 22 ff.). Solche Gegenangriffe sprechen indes nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, sondern erweisen sich als deutliches Lügensi- gnal. Die Aussagen des Zeugen E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung sind nach Ansicht der Kammer hingegen glaubhaft und überzeugend. Ange- sichts der langen Zeitspanne zwischen Einvernahme und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der zahlreichen Einvernahmen, die E.________ jährlich durchführt, erstaunt es wenig, dass er sich an die Einvernahme kaum noch erin- nern konnte und auf das Protokoll verweisen musste (pag. 864, Z. 30 ff.). Es ist denn auch genau dieser Umstand, welcher darauf hindeutet, dass die Einvernahme mit dem Beschuldigten eben nichts Spezielles in sich barg, ansonsten E.________ sich mit Sicherheit daran hätte erinnern können. So erinnerte er sich beispielsweise hinsichtlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung an das eher ungewöhnliche Vorgehen, dass extern ein Schlüssel organisiert werden muss- te, zumal der Beschuldigte die Tür nicht öffnete (pag. 864, Z. 26 ff.). Die Aussagen des Zeugen E.________ können insgesamt als authentisch und glaubhaft bezeich- net werden. Gestützt auf die subjektiven Beweismittel im Verfahren kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene illegale Pornografie ursprüng- lich eingestanden hat; darauf ist abzustellen. Seine krampfhaften Bemühungen im weiteren Verlauf des Verfahrens, diese glaubhaften Erstaussagen zu korrigieren, überzeugen indessen nicht. 7.8.4 Würdigung der objektiven Beweismittel Die objektiven Beweismittel bestehen vorwiegend aus Berichten der Polizeibehör- den sowie aus dem Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten. Die Berichte des FDF und des Bundesamtes für Polizei fedpol wurden sorgfältig erstellt und lassen keine Zweifel an einer wahrheitsgetreuen Widergabe der Er- kenntnisse offen. Der Bericht des FDF ist sodann nachvollziehbar, schlüssig und es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass die Krimina- labteilung der Kantonspolizei Bern die Abgrenzung zwischen illegaler und legaler Pornografie nicht erkannt hätte. Dies ergibt sich einerseits aus der gerichtlichen Überprüfung der sich in den Akten befindlichen Bilder und Videos und andererseits aus den zutreffenden Ausführungen des FDF in Bezug auf die deliktsspezifischen Präferenzindikatoren und die virtuelle Kinderpornografie (vgl. pag. 224, Ziff. 5 und 6 16 des Nachtrags FDF). Der Bericht erweist sich überdies als sehr ehrlich verfasst, wurde darin doch festgehalten, die Zeiten im Bericht sowie in den Beilagen seien mit einer Computerzeit festgehalten, ob diese allerdings jeweils mit der exakten Uhrzeit übereinstimme, könne nicht beurteilt werden (pag. 38). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gilt dies auch für die Hausdurchsu- chung, welche am 21. Juli 2016 korrekt angeordnet und am 9. August 2016 am Domizil des Beschuldigten durchgeführt wurde. Das Protokoll und das Sicherstel- lungsverzeichnis dieser Hausdurchsuchung deuten keineswegs auf eine unzulässi- ge Vorgehensweise von Seiten der Polizei hin. Auch der Zeuge E.________ mach- te keinerlei Bemerkungen dazu, dass die Hausdurchsuchung unzulässig durchge- führt worden wäre. Auch hier ist davon auszugehen, dass er sich an spezielle Vor- kommnisse anlässlich der Hausdurchsuchung auch heute noch hätte erinnern kön- nen, so, wie er sich genauestens an die Komplikationen betreffend Zutritt und Schlüsselorganisation erinnern konnte (vgl. Ausführungen Ziff. 7.8.3 hiervor). Der Beschuldigte führte weiter aus, die Polizei habe ihn anlässlich der Hausdurch- suchung bestohlen: 20 DVDs seien aus den Beweisen verschwunden. Die DVDs seien durch die Polizei von Hand bis 379 durchnummeriert worden. Ihm seien je- doch nur 356 DVD ausgehändigt worden (pag. 820). Für die Kammer ist nicht be- greiflich, inwiefern diese Anschuldigung – sollte sie denn auch der Wahrheit ent- sprechen, was vorliegend jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und so- mit auch nicht näher zu prüfen ist – Einfluss auf die im Protokoll festgestellten Er- gebnisse in Bezug auf die bei ihm aufgefundene verbotene Pornografie haben soll- te. Dass eine Differenz zwischen den sichergestellten und dem Beschuldigten wie- der ausgehändigten DVDs besteht, mag möglich sein (vgl. pag. 881), ist vorliegend allerdings nicht von Belang. Fakt ist, dass beim Beschuldigten anlässlich der Hau- durchsuchung Datenträger mit verbotener Pornografie gefunden wurden. Auf die objektiven Beweismittel kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Die objektiven Beweismittel lassen den unzweifelhaften Schluss zu, dass auf dem Computer bzw. auf diversen Datenträgern des Beschuldigten bis zum 6. August 2016 Filme und Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, mit virtueller Kinderporno- grafie mit Zoophilie und mit sexueller Gewalt abgespeichert waren. Zudem lässt sich den Berichten des fedpol und des FDF entnehmen, dass der Beschuldigte während des Downloads von verbotenen Dateien seinerseits Erzeugnisse für ande- re Nutzer zum Download (inkl. Jugendlichen) zugänglich machte und diese von an- deren Nutzern auch effektiv angefordert wurden (pag. 40). Was die Täterschaft betrifft, so ist vorab festzustellen, dass sich die Datenträger und der Computer mit der aufgefundenen Pornografie im alleinigen Herrschaftsbe- reich des Beschuldigten befanden. Der Beschuldigte gab diesbezüglich auch selber an, dass niemand ausser ihm selber Zugriff auf die Geräte hatte (pag. 23, Z. 13; pag. 24, Z. 61; pag. 209, Z. 22 f.). Aufgrund dieses Umstands ist grundsätzlich da- von auszugehen, dass das Beschaffen, der Besitz und das Verbreiten der aufge- fundenen Daten alleine dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Der Beschuldigte machte dazu geltend, die auf seinem Rechner sichergestellten Bild- und Videoerzeugnisse würden nicht von ihm stammen, sondern seien von ei- 17 nem unbekannten Hacker auf seinen Rechner heruntergeladen worden (pag. 684, Ziff. 11 der Berufungserklärung). Oberinstanzlich erklärte er zudem, der Computer sei gar nicht an das WLAN angeschlossen gewesen (pag. 873, Z. 119). Dem Nachtrag zum Bericht des FDF vom 22. Oktober 2016 ist zu entnehmen, bei nicht geschütztem bzw. offenem WLAN-Netzwerkzugang könne sich im Prinzip je- de Person, welche sich im Abdeckungsbereich, d.h. in der Regel in einem Umkreis von maximal ca. 50 bis 100 Metern befände, mit diesem verbinden. Würden sich auch noch andere Geräte in demselben WLAN-Netzwerk befinden, so könnte auch auf diese zugegriffen werden, wobei für Zugriffe auf die Datenträger bzw. das Be- triebssystem, je nach Konfiguration des Geräts, Benutzernamen und Passwörter benötigt würden. Das Ausnutzen einer nicht geschlossenen Sicherheitslücke und per Netzwerkfreigabe geöffneter Ordner ermögliche ebenfalls den Zugriff auf die Datenträger bzw. das Betriebssystem (pag. 221). Weiter ist dem Bericht zu ent- nehmen, anhand der Daten könne grundsätzlich nicht erkannt werden, wie diese auf den Datenträger gelangt seien. Möglicherweise könnten aber anhand von Auf- zeichnungen des Betriebssystems Aussagen hierzu gemacht werden, jedoch ohne absolute Sicherheit, da diese Aufzeichnungen mit entsprechendem Aufwand mani- puliert werden könnten. Zusammenfassend sei ein solcher Vorgang also möglich, auch ohne, dass dieser im Nachhinein nachgewiesen werden könne (pag. 222 i.V.m. pag. 219). Obwohl gestützt auf die Erwägungen des Berichts grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass sich eine Drittperson Zugriff auf den Computer des Beschuldigten beschafft haben könnte, ist nach Ansicht der Kammer ein Hacking vorliegend nicht naheliegend: A priori hat der Beschuldigte die Taten in seiner Ersteinvernahme, wie bereits mehrfach erwähnt, vollumfänglich eingestanden. In dieser Einvernahme – und im Übrigen auch in den darauffolgenden – deutete er zudem weder einen möglichen Hackerangriff an, noch äusserte er sein Erstaunen darüber, dass die Dateien auf seinen Datenträgern gefunden wurden. Ein möglicher Hackerangriff wurde erst an- lässlich der Einvernahme vom 18. September 2018 (erste Hauptverhandlung) Thema (pag. 210, Z. 43 ff.). Wie der Beschuldigte jedoch oberinstanzlich zu Proto- koll gab, war sein Computer nicht mit dem WLAN verbunden; ein externer Hacker- angriff auf sein Rechnernetz war somit per se nicht möglich. Auch die aufgefunde- nen Festplatten waren teilweise nicht mehr an das Internet angeschlossen, son- dern im Schrank verstaut, und so einem Hacker ebenfalls nicht mehr zugänglich. Gleich verhält es sich mit den aufgefundenen CDs und DVDs, welche per se nicht an ein Internet angeschlossen sein können. Die Dateien konnten damit nur durch das Kopieren vom Computer auf die Festplatten bzw. CDs/DVDs dorthin kommen. Dass ein Hacker die verbotenen Videos und Bilder auch auf die Datenträger kopiert hätte, stellt eine höchst unglaubhafte Geschichte dar. Die Daten wurden zudem auch schon vor dem Jahr 2016 auf die Festplatten gespeichert, was sich aus den Aussagen des Beschuldigten, er habe seit 2016 keine Komponenten mehr an sei- nem PC ausgetauscht, ergibt (pag. 24, Z. 46 f.). Gemäss Ausführungen der Vertei- digung im erstinstanzlichen Verfahren soll das Datenleck der Cablecom in den Jah- ren 2016/2017 bestanden haben, mithin zu einer Zeit, als die Daten bereits auf den 18 Datenträgern vorhanden waren. Auch dieser Umstand spricht somit gegen einen Hackerangriff. Und schliesslich ist festzuhalten, dass Hackerangriffe (in den aller- meisten Fällen) dahingehend erfolgen, dass Daten von Servern abgezogen, nicht jedoch Daten auf einen Träger heruntergeladen werden. Dass ein Dritter dem Be- schuldigten hätte schaden wollen, machte dieser allerdings zu keiner Zeit geltend. Nach Überzeugung der Kammer ist insgesamt davon auszugehen, dass der Ha- ckerangriff vom Beschuldigten als Schutzbehauptung herangezogen wurde, was sich insbesondere auch in der Verteidigungstaktik zeigt, welche darauf abzielt, die Verfehlungen des Beschuldigten jeweils auf unbekannte Drittpersonen abzuschie- ben (vgl. pag. 684, Ziff. 11 und pag. 687, Ziff. 20 der Berufungserklärung). 7.9 Gesamtwürdigung Insgesamt ist festzustellen, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene Pornografie einzig dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Die Täterschaft ist damit erstellt. Was den massgeblichen Sachverhalt betrifft, so ist mit Blick auf die Tathandlung des Besitzes zum Konsum festzustellen, dass der Beschuldigte am 9. August 2016 sämtliche mit Bericht des FDF festgestellten Erzeugnisse zum Zwecke des Konsums besass, namentlich acht unterschiedliche Filme und 90 unterschiedliche Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, 100 Bilder mit virtueller Kinderpornografie, 250 Filme mit Zoophilie und 1900 Bilder mit sexueller Gewalt auf einer CD-Rom und verschiedenen Festplatten, die sich im alleinigen Herrschaftsbereich des Beschuldigten befanden (pag. 39 f.). In Bezug auf die Tathandlungen des Beschaffens bzw. Herstellens (durch Herunterladen und Abspeichern) ist festzustellen, dass die Tatbegehung einzig im Zeitraum vom 8. September 2013 (Verjährungsfrist von 7 Jahren seit dem Urteilszeitpunkt) bis am 9. August 2016 (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung) begangen werden konnte. Sämtliche vor diesem Zeitraum heruntergeladenen Dateien unterliegen aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung keiner Strafbarkeit mehr. In den hier massgebenden, nicht verjährten Zeitraum fallen vorab sämtliche Speicherungen von Erzeugnissen gemäss dem Bericht des FDF, welche vollumfänglich diesem Zeitraum zugeordnet werden können (ausgenommen sind Filme und Bilder mit deliktspezifischen Präferenzindikatoren; pag. 39 f.). Dies sind namentlich: FDF-Nr. Anzahl Erzeugnisse Zeitraum ________ 6 Filme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit 07.06.2014-06.08.2016 Minderjährigen ________ 12 Filme mit Zoophilie 07.06.2015-08.08.2016 ________ 256 Filme mit Zoophilie 14.04.2015-10.07.2015 ________ 3 Bilder mit sexueller Gewalt 05.04.2015 Hinzu kommt für diejenigen Zeiträume, welche teilweise im verjährten und teilweise im nicht verjährten Zeitraum liegen, jeweils ein Erzeugnis, da davon ausgegangen werden muss, dass am letzten Tag des angegebenen Zeitraums mindestens ein Erzeugnis durch den Beschuldigten beschafft bzw. hergestellt wurde. Dies sind, mit 19 Ausnahme der Filme und Bilder mit deliktspezifischen Präferenzindikatoren, namentlich: FDF-Nr. Anzahl Erzeugnisse Zeitraum ________ 1 Bild mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit 24.03.2010-17.04.2016 Minderjährigen ________ 1 Bild mit virtueller Kinderpornografie 16.01.2006-25.11.2015 ________ 1 Bild mit virtueller Kinderpornografie 05.01.2012-01.10.2013 In Bezug auf die Tathandlung des Zugänglichmachens (insb. an minderjährige Personen) wurde das konkrete Zugänglichmachen von drei Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zwischen dem 18. April 2016 ab 17:33 Uhr und dem 21. April 2016 bis 21:16 Uhr festgestellt (Bericht fedpol, pag. 15 ff.). Ausserdem war der «eMule P2P Client», als dieser am 9. August 2016 das letzte Mal ausgeführt wurde, damit beschäftigt, vier Zoophilie-Filme aus dem P2P-Netzwerk herunterzuladen und sogleich auch anderen Nutzern, inkl. Jugendlichen, zugänglich zu machen (vgl. Bericht des FDF, pag. 40). Zudem ist davon auszugehen, dass während des Herunterladens und Abspeicherns der hiervor bei der Tathandlung des Beschaffens/Herstellens aufgeführten Erzeugnisse aufgrund des Filesharings (Peer-to-Peer, P2P) gleichzeitig ein minimaler Upload dieser Dateien zugelassen wurde und die Dateien damit potentiell für jedermann via «eMule» zugänglich waren. Insofern ist für die Tathandlung des Zugänglichmachens der Tatzeitraum vom 8. September 2013 bis am 9. August 2016 massgebend. In Bezug auf die Anzahl von Erzeugnissen, die im hier relevanten Tatzeitraum zur Verfügung gestellt wurden, kann auf das hiervor Ausgeführte zum Beschaffen bzw. Herstellen verwiesen werden. 8. Vorwurf des Hausfriedensbruchs 8.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 8. März 2018 vorgeworfen, sich im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis am 31. August 2018 [recte: 2016] in F.________, zum Nachteil der Strafklägerin einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er mittels Aufbrechen der Tür des Lagerraums der Strafklägerin mit einem Flachwerkzeug in die Lagerhalle eindrang (pag. 155 ff.). 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt zusammen (pag. 620 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Gbbl.-Nr. ________ an der F.________. Am 4. November 2015 schlossen sie und die «K.________ AG» für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 29. Februar 2016 einen befristeten Mietvertrag über die Aussenparkplät- ze mit den Nr. 4 bis 12 an der F.________, ab. Das Mietverhältnis endete am 29. Februar 2016 (der Mietvertrag über den Lagerraum und die Vorplätze wurde früher abgeschlossen und endete im Som- mer 2015). Am 18. März 2016 stellte die Privatklägerin fest, dass die von der «K.________ AG» ge- mieteten Parkplätze immer noch von Autos belegt waren. Sie forderte diese mit Schreiben vom 21. März 2016 (pag. 288) auf, sämtliche Mietobjekte bis am 31. März 2016 zu räumen. Dieses sowie alle weiteren Schreiben wurden an die «K.________ AG, Herr A.________» adressiert. Mit Schreiben 20 vom 8. April 2016 (pag. 290) setzte die Privatklägerin der «K.________ AG, Herr A.________» erneut eine Frist zur Räumung der Autos auf der Fläche des Vorplatzes bis zum 20. April 2016 und zur Räumung der Aussenparkplätze Nr. 4 bis 12 bis zum 30. Juni 2016. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (pag. 293) erinnerte die Advokatur «L.________» die «K.________ AG, Herr A.________» erneut daran, dass er seine Fahrzeuge von den Aussenparkplätzen Nr. 4 bis 12 bis am 30. Juni 2020 zu ent- fernen und diese freizugeben habe. Da die «K.________ AG» die gemieteten Parkplätze innert Frist nicht geräumt hatte, informierte Rechtsanwalt M.________ die «K.________ AG, Herr A.________» am 8. Juli 2016 (pag. 260) darüber, dass sie nun die Räumung der Autos veranlasst werde. Am 19. Juli 2016 (pag. 261 ff.) reichte sie beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, ein ent- sprechendes Gesuch ein. Am 2. September 2016 traf die Kantonspolizei Bern vor Ort Frau N.________ und Herrn O.________ an (pag. 193 ff.). Seitlich der Liegenschaft, gegenüber den Aus- senparkplätzen Nr. 4 bis 12, parkte ein weisser Kleinbus von dem ein Kabel, durch den Türspalt, ins Innere der Liegenschaft, unter dem Holztor des Lagers, zu einer Steckdose führte, wo es angeschlos- sen war. Mit Entscheid vom 19. September 2019 hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabtei- lung, das Räumungsgesuch gut (pag. 299). Der Beschuldigte räumte die Fahrzeuge im November 2016, nach Rücksprache mit der Polizei. 8.3 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, einen Hausfriedensbruch begangen zu haben bzw. mit dem weissen Kleinbus in Verbindung zu stehen. Er habe die Lagerhalle nach Ablauf des Mietvertrages zwischen März und September 2016 nicht mehr betreten. Weder er noch die K.________ AG hätten je einen solchen Kleinbus besessen, gelenkt oder gehalten. Es sei unklar, wem der Kleinbus gehöre. Ein Telefonat der P.________ AG sowie das Schreiben der Strafklägerin vom 9. Mai 2016 habe er nie erhalten. Er habe den weissen Kleinbus daraufhin auch nicht umparkiert und später weggeräumt. Die Beweislage bzw. die Vermutungen würden den Nachweis der Täterschaft für eine rechtsstaatlich zulässige Verurteilung seiner Person nicht erbringen können (pag. 203; pag. 212b; pag. 541 und pag. 549 f.; vgl. pag. 622, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.4 Beweismittel Die Vorinstanz gab die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wieder und fasste diese korrekt zusammen; darauf kann verwiesen werden (pag. 622 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte zur Sache nochmals befragt. Auf Vorhalt einer Fotografie des weissen Lieferwagens (pag. 193) bestritt der Beschuldigte zu wissen, wem dieser gehöre. Er wisse zwar, wo dieses Foto gemacht worden sei und er kenne alle Autos, aber der weisse Lieferwagen gehöre nicht ihm. Er habe gedacht, dieser gehöre O.________ oder einer Baufirma, habe sich aber nicht weiter darauf geachtet. Auf Vorhalt, ihm werde vorgeworfen, einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er in die Lagerhalle eingedrungen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe auf keinen Fall einen Hausfriedensbruch begangen. Er sei nicht dort gewesen und habe das Kabel eingesteckt und das Auto sei auch nicht ihm. Die konkrete Frage, ob er die 21 Lagerhalle betreten habe, um Strom zu beziehen, beantwortete der Beschuldigte abschlägig (pag. 874 f., Z. 8 ff.). 8.5 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Auf die zusammengefassten Grundlagen zur Beweiswürdigung der Vorinstanz, namentlich zum Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel, kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 628, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Ziff. 7.8.1 hiervor). 8.6 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit folgender Begründung als erstellt (pag. 628 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er selbst nie formell Geschäftsführer, Inhaber, Aktionär oder Beteiligter der «K.________ AG» gewesen sei, deckt sich mit den Eintragungen im Handelsre- gister. Hingegen war der Beschuldigte faktisch Geschäftsführer der «K.________ AG»: Erstens gab dies der ehemalige Verwaltungsrat Q.________ an (der Beschuldigte sei immer Firmeninhaber gewe- sen); Zweitens sagte Frau N.________ aus, sie habe in den letzten zehn Jahren nur mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt und dieser habe die Firma ihr gegenüber vertreten. Entsprechend wurde als Kontakt- person der «K.________ AG» jeweils der Beschuldigte angeschrieben bzw. genannt (vgl. pag. 247, 251, 255, 260, 278-282, 288, 290 f. und 293), ohne, dass dieser sich jemals dagegen verwahrt hätte. Drittens hat der Beschuldigte sich gegenüber der Kantonspolizei noch im Februar 2016 als verant- wortliche Person der «K.________ AG» gemeldet und die entsprechende Verurteilung wegen Nicht- abgabe der Kontrollschilder durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland akzeptiert. Viertens hat er auch im 2018 noch die Rechnung in der Höhe von CHF 513.40, lautend auf die «K.________ AG» bezahlt. All dies lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest faktisch die Geschäfte der «K.________ AG» führte und für die Fahrzeuge verantwortlich war. Dass beim SVSA weder auf den Namen des Beschuldigten, noch auf die «K.________ AG» ein weisser Lieferwagen/ Kleinbus der Marke ________ eingelöst war, widerspricht dem nicht, denn gemäss Stellungnahme im Räumungs- verfahren halte die «K.________ AG» auch Fahrzeuge in Kommission (pag. 300). Sodann fügen sich die Aussagen, welche Frau N.________ an der Fortsetzungsverhandlung vom 7. September 2020 hinsichtlich des Umparkierens des weissen Fahrzeuges machte, sowohl zeitlich als auch sachlich nahtlos in die Erkenntnisse ein, die der vorliegenden Korrespondenz entnommen werden können: Die «P.________ AG» habe sie im Frühling 2016 angerufen und sich beschwert, dass sie die Leiter zum Aufhängen eines Plakates an der gemieteten Werbefläche wegen eines weis- sen Fahrzeuges nicht hätte anbringen können, worauf sie der Firma die Mobiltelefonnummer des Be- schuldigten herausgegeben habe. Diese Aussage deckt sich mit der E-Mailkorrespondenz innerhalb der «P.________ AG» vom 26. bzw. 27. April 2016, wonach der Developement Manager, R.________, seinem Mitarbeiter die Telefonnummer des Beschuldigten weiterleitete und ersteren mit Zusatzinformationen eindeckte, die er nur im Vornerein durch die Privatklägerin bzw. die Auskunfts- person erhalten haben konnte und die sich durch früher getätigte Schreiben zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten belegen lassen (pag. 248: «das Mietverhältnis mit dem ________ (Beruf) sei nicht sehr einfach und es müsse subtil vorgegangen werden», «Der A.________, Tel. ________ 22 sei nur Nachmittags dort», «Wichtig: Vor morgen 3. Mai darf aber kein Kontakt zustande kommen, da die Verwaltung heute mit ihm generell einen Kontakttermin hat»). Das Telefongespräch zwischen Frau N.________ und der «P.________ AG» ist darüber hinaus auch durch die Telefonnotiz vom 27. April 2016 belegt. Ihre Aussage, wonach sie kurz darauf bei der «P.________ AG» nachgefragt habe, ob das Plakat habe angebracht werden können und diese angegeben habe, dass der Beschul- digte habe kontaktiert und das Plakat habe gewechselt werden können, fügt sich nahtlos ein. In zeitlicher Hinsicht ist dokumentiert, dass der weisse ________-Bus am 4. und 9. Mai 2016 (pag. 256 ff.) noch unterhalb des Werbeplakates parkiert war, worauf die «K.________ AG» am 9. Mai 2016 gemahnt wurde, diesen wegzustellen (pag. 255). Er wurde sodann umgestellt und spätestens am 15. Juni 2016 vor dem seitlichen Tor vis-à-vis den Aussenparkplätzen Nr. 4 bis 12 ab- gestellt (pag. 259). Schliesslich gab Frau N.________ zu Protokoll, die Autos und der weisse Liefer- wagen seien erst am 11. November 2016 gemeinsam verschwunden, nachdem die Polizei dem Be- schuldigten erneut Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge gegeben habe. Der zeitliche Ablauf führt daher zum Schluss, dass ein zufälliges Umparkieren dieses ________-Busses durch eine unbe- kannte Drittperson als rein theoretische Hypothese verworfen werden muss und zu schliessen ist, dass es der Beschuldigte war, der für die «K.________ AG» über den weissen Lieferwagen verfügt hatte. Daraus folgt für das Gericht zugleich die Feststellung, dass der Beschuldigte nach dem Verstellen des Fahrzeugs Probleme mit der Batterie bemerkte, was angesichts der Standzeit nicht verwundert und die Lagerhalle betrat, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen (höchstwahrscheinlich um die Batterie zu versorgen). Nicht bewiesen ist hingegen, dass die Schiebetüre des Lagerraumes zu diesem Zeitpunkt abge- schlossen gewesen war bzw. überhaupt noch funktioniert hatte. Die Holzabsplitterungen lassen sich zudem nicht mit einem (dem Beschuldigten vorgeworfenen) Aufbrechen der Türe vereinbaren, son- dern einzig durch die Darstellung des Beschuldigten erklären, wonach die Türe beim Zuschieben ge- gen die Metalllasche gestossen und so beschädigt wurde. Dies deswegen, weil bei einem Aufbrechen der Türe Schäden am Türschloss oder der Metallverriegelung vorhanden sein müssten, die jedoch fehlen. Auf die Höhe des angeblichen Sachschadens sowie den Wert der entzogenen Energie wird im rechtlichen Teil zurückzukommen sein. Zugleich ergibt sich, dass die «K.________ AG» spätestens ab Anfang November 2016 auch noch die Parkplätze an der F.________ geräumt hatte und damit an dieser Adresse über keine Räumlich- keiten und/oder Briefkasten mehr verfügte. 8.7 Würdigung durch die Kammer Die subjektiven Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von N.________, sind vorliegend wenig hilfreich: Letztere konnte nie mit Sicherheit sagen, dass es der Beschuldigte war, welcher das Stromkabel zum weissen Lieferwagen gezogen hat und somit er derjenige gewesen sein muss, welcher die Lagerhalle unbefugterweise betreten hat. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie und die Strafklägerin «hätten vermutet», es sei der Beschuldigte gewesen, sie hätten es aber nicht mit Sicherheit gewusst (pag. 535, Z. 12 und Z. 25 f.). Ihr sei unbekannt, wer mit dem Beschuldigten von der Plakatfirma telefoniert habe (pag. 535, Z. 18 ff.). Dieser Frage wurde während der Untersuchung denn auch nicht weiter nachgegangen. Überdies gab N.________ an, sie habe vermutet, dass es sich um das Auto des Beschuldigten 23 handle, da der Kleinbus vor Ort gleich ausgesehen habe wie derjenige, welchen sie im Mai gesehen habe (pag. 535, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte seinerseits bestreitete von Beginn weg, mit dem weissen Lieferwagen in Verbindung zu stehen. Die objektiven Beweismittel lassen keine Rückschlüsse darauf zu, auf wen der weisse Lieferwagen im August 2016 eingelöst war. Dies konnte im gesamten Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden nicht beantwortet werden. Gemäss Berichtsrapport vom 19. Oktober 2018 habe weder vor Ort – aufgrund des abgeschlossenen Kleinbusses – noch im Nachhinein – aufgrund fehlender VIN- Nummer – eine Halterabklärung vorgenommen werden können. Ob das Fahrzeug auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sei, sei unklar. Im Jahr 2016 sei eine Vielzahl an Autos auf den Namen des Beschuldigten und auf die K.________ AG eingelöst worden, darunter habe sich aber kein weisser Kleinbus der Marke ________ befunden (pag. 215). Demgegenüber ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Kleinbus nie auf der an den Beschuldigten vermieteten Fläche stand (vgl. pag. 254 [Mailverkehr zwischen N.________ und der Advokatur D.________ vom 9. Mai 2016]). Die eine mutmassliche Strafbarkeit begründende Verbindung zwischen dem weissen Lieferwagen und dem Beschuldigten basiert folglich einzig auf der Aussage von N.________, wobei der Beschuldigte diesbezüglich festhält, sie habe dies nur deshalb gesagt, weil sie etwas gegen ihn habe; er sei frech zu ihr gewesen und habe ihr nicht mehr zugehört (pag. 208, Z. 34 ff.; pag. 874, Z. 41 f.). Der Beschuldigte war nie formeller Geschäftsführer der K.________ AG; ob er faktischer Geschäftsführer war, ist nicht belegt, sondern bildet nach Ansicht der Kammer eine blosse Vermutung gestützt auf verschiedene Indizien. Dass N.________ nur mit dem Beschuldigten Kontakt hatte und er sich nie gegen die Zustelleung der Briefe an ihn gewehrt habe, kann indessen kaum als Beleg für eine faktische Geschäftsführung gelten. Dasselbe gilt für das Bezahlen einer Rechnung, was aus irgendwelchen Gründen geschehen kann. Es ist auch nicht geklärt, wer – ausser dem Beschuldigten – allenfalls sonst noch für die Gesellschaft tätig war. Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass nach der Aufforderung der Advokatur D.________ vom 29. April 2016 (pag. 251 f.) nur noch der weisse Lieferwagen auf der vorderen Fläche stand (vgl. pag. 251; pag. 254 [E-Mail vom 9. Mai 2016]; pag. 255 [Aufforderung zum Umparkieren vom 9. Mai 2016] sowie pag. 267, wo festgehalten wurde, dass die Gesuchsgegnerin der Aufforderung, den Vorplatz vor den Gewerberäumen bis zum 3. Mai 2016 um 16:00 Uhr zu räumen habe, nachgekommen sei und den Vorplatz bis zu Beginn des Monats Mai 2016 geräumt habe). Diesbezüglich erscheint fraglich, weshalb der Beschuldigte den Vorplatz geräumt bzw. sämtliche anderen Fahrzeuge umparkiert, aber gerade den weissen Lieferwagen dort hätte stehen lassen sollen. Nach Überzeugung der Kammer wäre diesfalls viel naheliegender, er hätte sämtliche seiner Fahrzeuge zusammen nach hinten verschoben. Sodann stellt sich die Frage, ob aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 gemahnt wurde, den Lieferwagen umzuparkieren und dieser im Zeitraum vom 9. Mai 2016 bis 15. Juni 2016 dann 24 auch tatsächlich umparkiert wurde, geschlossen werden kann, der weisse Liefer- wagen gehöre dem Beschuldigten. N.________ wies den Beschuldigten an, nicht auf der Seite vis-à-vis der Aussenparkplätze Nr. 1 bis 3, sondern auf der hinteren Fläche bei den Aussenparkplätzen Nr. 4 bis 12 zu parkieren (pag. 255). In der Folge wurde der Wagen vis-à-vis der Aussenparkplätze Nr. 8 bis 10 abgestellt (pag. 257 ff. i.V.m. pag. 539). Diese Tatsache legt nahe, dass es der Beschuldigte war, welcher den Lieferwagen umparkiert hat. Demgegenüber ist – was den zeitlichen Ablauf betrifft – nicht zu verkennen, dass zwischen der Aufforderung und der Feststellung des tatsächlichen Umparkierens mehr als ein Monat lag. Dass in dieser Zeit eine Drittperson den Wagen umparkierte, ist nicht auszuschliessen, jedoch kann von einem zeitlich stimmigen Ablauf keine Rede sein. Nach Überzeugung der Kammer ist damit nicht zweifelsfrei erstellt, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der aufgrund der Aufforderung der Vermieterin den Lieferwagen umparkiert hat. Ebenfalls ungeklärt ist auch die Frage der Täterschaft, namentlich, ob es der Be- schuldigte war, welcher den Hausfriedensbruch mittels Eindringen in die Lagerhalle begangen hat. Denn selbst wenn bewiesen wäre, dass der Lieferwagen der K.________ AG gehörte, für welche der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer auftrat, und dieser den Wagen nach Aufforderung umparkiert hätte, so führt dies im Umkehrschluss (noch) nicht zum Ergebnis, dass es auch der Beschuldigte war, welcher die Tür zur Lagerhalle geöffnet und die Halle unbefugt betreten hatte. Es müsste mit anderen Worten bewiesen werden können, dass es der Beschuldigte persönlich war, welcher das Kabel vom Innern der Lagerhalle in den Bus gezogen und hierfür die Lagerhalle betreten hat. Dass dies auch eine Drittperson gewesen sein könnte, kann auch bei Bejahung sämlicher hiervor angezweifelten Indizien nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Aufgrund den hier vorliegenden Indizien, welche ihrerseits grösstenteils auf vagen Vermutungen basieren, kann kein Gesamtbild erzeugt werden, welches keine Zweifel bestehen lassen würde, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift festgehalten verwirklicht hat. In dubio pro reo ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. 9. Vorwurf des Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren 9.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 2. April 2019 im Verfahren BM 18 34289 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 2. April 2019 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 409): Die beschuldigte Person wurde mit schriftlicher Vorladung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung des Betreibungsamtes G.________ vom 18.04.2018 gebeten, am 26.04.2018 beim Betreibungsamt vorzusprechen. Die Vorladung wurde am 21.04.2018 zugestellt. Die [recte: Der] Beschuldigte leistete der Vorladung keine Folge. 25 9.2 Bestrittener Sachverhalt und Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet, die schriftliche Vorladung des Betreibungsamtes G.________ vom 18. April 2018 erhalten zu haben und macht geltend, die Unter- schrift auf der Empfangsbestätigung sei gefälscht (pag. 387; pag. 400 f.; pag. 542 und pag. 552 f.). Die Verteidigung bringt für den Beschuldigten weiter vor, die Tat- sache, dass dieser alleine lebe, schliesse keineswegs aus, dass sich eine unbe- kannte Drittperson eine Abholungseinladung – aus welchen Gründen auch immer – aus einem Briefkasten angeeignet oder sich gegenüber den Postfunktionären als den Beschuldigten ausgegeben habe (pag. 687, Ziff. 20 der Berufungserklärung). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz gab auch hier die objektiven und subjektiven Beweismittel, die be- reits dem vorinstanzlichen Urteil bereits zugrunde lagen, zutreffend wieder und fasste diese korrekt zusammen; darauf kann an dieser Stelle wiederum verwiesen werden (pag. 637 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Aus- führungen anzufügen ist lediglich, dass die Empfangsbestätigung vom 21. April 2016 eine Unterschrift des Empfängers enthält (pag. 379). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf nochmals befragt. Er gab im Wesentlichen an, keine Vorladung erhalten zu haben und dass es sich bei den vorgehaltenen Unterschriften gemäss pagina 379 nicht um die Seine handle, zumal er seinen Namen immer explizit ausschreibe (pag. 875 f., Z. 38 ff.). 9.4 Würdigung durch die Vorinstanz Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 639, S, 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativhypothese, wonach ihm die Pfändungsvorladung bzw. –ankündigung nicht habe zugestellt werden können, würde den folgenden Ablauf der Ereignisse bedingen: 1. Die Abholungseinladung wird fälschlicherweise im Briefkasten einer benachbarten Person eingeworfen oder aus dem Briefkasten des Beschuldigten «entwendet». 2. Auf der Poststelle wird der Drittperson das Einschreiben ohne Ausweiskontrolle herausgegeben oder bei der Ausweiskontrolle wird übersehen, dass es sich gar nicht um den richtigen Empfänger handelt, was lediglich bei einem sehr ähnlichen Namen vorstellbar erscheint. 3. Nachdem die Drittperson die Fehlzustellung erkennt, unterlässt sie es, die Post oder den Beschuldigten zu benachrichtigen und entsorgt das Dokument. 4. Obwohl der Beschuldigte sich regelmässig telefonisch beim Betreibungsamt erkundigt, erfährt er nicht von der pendenten Vorladung, da er genau in dieser Zeit keine solchen Anfragen tätigt. Dies erscheint dem Gericht dermassen unwahrscheinlich, dass sie lediglich als theoretische Möglichkeit betrachtet werden kann, für die es keine konkreten Hinweise gibt. Da der Beschuldigte immer alleine lebte, wird als bewiesen erachtet, dass die Pfändungsvorladung vom 18. April 2018 am 21. April 2016 [recte: 2018], um 10:43 Uhr, in G.________ dem Beschuldigten persönlich ausgehändigt wurde. 26 9.5 Würdigung durch die Kammer Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist zuzustimmen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung gemäss pagina 210 auch nach Überzeugung der Kammer zweifelsohne dem Beschuldigten zuzurechnen ist, ohne, dass es dafür ein Sachverständigengutachten bräuchte. Nimmt man eine aus der ähnlichen Zeit stammende Unterschrift des Beschuldigten – so zum Beispiel die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls vom 18. September 2018 gemäss pagina 21 – ist augenfällig, dass die Unterschriften weitgehend identisch sind. Auszumachen sind – wenn überhaupt – lediglich äusserst geringfügige Abweichungen, wie beispielsweise beim Anfangsbuchstaben «R». Beachtet man, dass die Unterschrift bei Empfang eines eingeschriebenen Briefes auf einem elektronischen Gerät der Post und nicht mit den gewohnten Schreibutensilien erfolgt, so ist die geringfügige Abweichung ohne weiteres erklärbar. Mit seinem oberinstanzlich geltend gemachten Einwand, wonach die Unterschrift nicht mal ein «R» habe und mit der Seinen damit keine Ähnlichkeit habe, dringt der Beschuldigte nicht durch (pag. 876, Z. 3 f.). Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift gemäss pagina 379 um jene des Beschuldigten handelt. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Vorladung dem Beschuldigten fünf Tage vor dem Termin ordnungsgemäss zugestellt wurde und er somit Kenntnis von seiner Erscheinungspflicht hatte, diese jedoch nicht wahrnahm. III. Rechtliche Würdigung 10. Pornografie 10.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 197 StGB Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (pag. 614 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 10.2 Konkrete Würdigung Die Vorinstanz bejahte den Tatbestand der Pornografie durch Besitz zum Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) sowie durch Zugänglichmachen an Personen unter 16 Jahren (Art. 197 Abs. 4 StGB) mit folgender zutreffender Begründung (pag. 617 ff.): Bei den vom Beschuldigten bis zum 6. August 2016 auf den Festplatten und der CD-ROM elektro- nisch gespeicherten und anlässlich der Aufzeichnungsdurchsuchung und mit Bericht des FDF aufge- listeten Filmen und Bildern, handelt es sich eindeutig um solche, verbotenen hartpornografischen In- halts, was auch der Beschuldigte im Rahmen seiner Erstbefragung eingeräumt hat, ihm mithin be- wusst war. Die Filme und Bilder zeigen Kinder, deren Sexualität und Genitalbereiche aufdringlich in den Vordergrund gerückt und betont sowie aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen geris- sen werden bzw. die in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen (oralen und vaginale Sexualpraktiken) einbezogen werden und damit das Ziel verfolgen, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Dasselbe 27 gilt für die Videos mit zoophilem Inhalt, welche sexuelle Handlungen (orale und vaginale Sexualprakti- ken) zwischen Hunden bzw. Pferden und Menschen zeigen und auch für die Bilder, die sexuelle Ge- walt zwischen Erwachsenen, wie Durchstechen der Brüste, der Vagina und des Pos mit Spritzen, Nä- geln oder anderen spitzen Gegenständen, Zunähen der Vagina usw. zeigen. Gemäss Beweiswürdi- gung hat der Beschuldigte die Bilder und Videos im Zeitraum bis zum 6. August 2016 auf einer CD- ROM und verschiedenen Festplatten, welche teilweise an den Computer angeschlossen waren, teil- weise lose rechts oder links im Schaft bzw. in der Schreibtischschublade lagen, abgespeichert. Er hat- te die Möglichkeit jederzeit über die Gegenstände zu verfügen, die darauf gespeicherten Daten zu verändern, zu löschen oder zu kopieren bzw. zu konsumieren. Damit hatte der Beschuldigte die Sachherrschaft über die Bilder und Filme. Er besass sie insoweit auch i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und erfüllte den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung. Während des Downloads über den «eMule P2P Client» eröffnete er es zudem anderen Nutzern und damit auch Jugendlichen, sich Kenntnis davon zu verschaffen und machte diesen die Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB zugänglich. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand dieser Be- stimmungen. Er wusste dabei, dass es sich um Videos und Bilder mit verbotenem pornografischem Inhalt handelte, dass er diese via die File-Sharing-Plattform herunterlud und dabei zugleich auch zugänglich machte. Er hatte bezüglich der heruntergeladenen und abgespeicherten Dateien Herrschaftswillen, jedenfalls insoweit er diese nicht wieder löschte. Das Zugänglichmachen nahm er zumindest in Kauf, indem er den Upload-Filter aufs Minimum stellte. Auch der subjektive Tatbestand der Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB ist vorliegend erfüllt. Rechtferti- gungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der Pornografie, mehrfach begangen, durch Zugänglichmachen und Be- sitz zum Konsum schuldig zu erklären. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die objektiven und subjektiven Tatbestände der Pornografie, begangen durch Besitz zum Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) sowie durch Zugänglichmachen an Personen unter 16 Jahren (Art. 197 Abs. 4 StGB), sind vorliegend erfüllt. Was die ebenfalls angeklagte Pornografie begangen durch Herstellen von Erzeugnissen mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren betrifft, so gelten solche Erzeugnisse, die sich rechtlich gesehen in einem Graubereich befinden – weil bspw. das Alter einer abgebildeten Person nicht genau genug geschätzt werden kann oder das Erzeugnis ein nacktes Kind ohne klare Fokussierung auf den Geschlechtsteil zeigt – als nicht verboten (vgl. Nachtrag zum Bericht des FDF, pag. 224, Ziff. 5). Es kann in Bezug auf diese Erezeugnisse in rechtlicher Hinsicht somit kein Schuldpruch erfolgen. Zu den Konkurrenzen und der Verfolgungsverjährung hielt die Vorinstanz sodann richtigerweise fest, die verschiedenen auf den Konsum gerichteten Durchgangsstu- fen (sich über elektronische Mittel beschaffen, Herunterladen sowie Besitz) stünden nicht in echter Konkurrenz zueinander, zumal es sich dabei um verschiedene Ent- wicklungs-/Durchgangsstufen desselben deliktischen Angriffs handle. Dies schlage sich im Urteilsdispositiv insofern nieder, als einzig ein Schuldspruch wegen des Besitzes von Pornografie zum Zwecke des Konsums gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erfolge, da dies die letzte Verwirklichungsstufe darstelle und zudem 28 nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte alle Erzeugnisse auch tatsächlich konsumiert habe. In echter Konkurrenz, so die Vorinstanz weiter, stün- den dagegen diejenigen Tathandlungen, welche nicht auf den Konsum gerichtet gewesen seien, womit das Zugänglichmachen zum Schuldspruch wegen Konsums hinzutrete (pag. 618 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese korrekten und präzisen Ausführungen kann integral verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Verfolgungsverjährungsfrist vor dem 1. Juli 2014 gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB sieben Jahre betrug. Sämtliche vor dem 8. Sep- tember 2013 angeklagten Tathandlungen sind damit verjährt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit schuldig zu sprechen der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. September 2013 bis am 9. August 2016 durch Zugänglichmachen an Personen unter 16 Jahren sowie durch Besitz zum Konsum. Von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen im selben Zeitraum durch Beschaffen bzw. Herstellen von bis zu 450 Bilddateien sowie 36 Fimldateien mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren, ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. 11. Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren 11.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 323 Ziff. 1 StGB Auch an dieser Stelle kann vorab auf die umfassenden und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz, insbesondere jene zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, verwiesen werden (pag. 639 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem Übertretungstatbestand von Art. 323 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 SchKG). 11.2 Subsumtion Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 323 Ziff. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit Verfügung vom 18. April 2018, vom Beschuldigten per- sönlich in Empfang genommen am 21. April 2018, wurde dieser aufgefordert, am 26. April 2018 beim Betreibungsamt zwecks Auskunftserteilung über seine Vermö- gens-/Einkommens-, Wohn- und Familienverhältnisse vorzusprechen (pag. 379). Indem der Beschuldigte diesem Termin ferngeblieben ist, erfüllt er den objektiven Tatbestand. Der Beschuldigte blieb dem Termin zudem wissentlich und willentlich fern und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Es hat damit ein Schuldspruch wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu erfolgen. 29 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Was die allgemeinen Bemerkungen zur Strafzumessung anbelangt, kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, ebenso, was das anwendbare Recht und die Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung bei Ausfällung einer Zusatzstrafe betrifft (pag. 641 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Zusatzstrafenbildung sei ergänzend noch Folgendes festgehalten: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (Ersturteil), bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. In einem ersten Schritt ist für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. N 525). Das Gericht hat sich somit zu fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das Gericht, welches die Zusatzstrafe bestimmt, ist an das Ersturteil gebunden. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe, auf das Ersturteil kann nicht mehr zurückgekommen werden. Die Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform (MATHYS, a.a.O., N. 527). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten am 8. März 2016 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geld- strafe von 4 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die neu zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte teilweise noch vor dem 8. März 2018. Dies betrifft den Schuldspruch wegen Pornografie, begangen seit dem 8. September 2013. Wie eingangs unter Ziff. 6 bereits erwähnt, hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb vorliegend für die Pornografie wiederum eine Geldstrafe auszufällen ist. Damit liegt zudem auch eine gleichartige Strafe wie im Strafbefehl vom 8. März 2016 vor; die Kammer hat aus diesem Grund eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Vorliegend gilt es das rechtskräftige Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu berücksichtigen, was 30 sich in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Damit liegt auch keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Die Gesamtstrafe darf nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. 6 hiervor). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils auswirkt, nicht jedoch auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Beim Vorgehen nach Art. 49 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend bildet die Pornografie mit einem abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB) das schwerste Delikt, wofür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden müsste. 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Pornografie 13.1.1 Strafzumessung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte für die Pornografie unter Anwendung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) zu folgender Strafzumessung (pag. 642, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sicher festgestellt sind acht kinderpornografische Filme und 90 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, rund 250 Filme mit Zoophilie, 1900 Bilder mit sexueller Gewalt sowie 100 Bilder mit virtueller Kinderpornografie (pag. 39 f.). Für die Erzeugnisse «virtuelle Kinderpornografie», «Kinderpornografie» und «Zoophilie» wurden – in Anlehnung an die VBRS- Empfehlungen – dabei mit je 20 Strafeinheiten festgesetzt, für die «sexuelle Gewalt» 40 Strafeinheiten. Dabei wurde zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass die 1998 Bilder mit sexueller Gewalt auf der Festplatte ________ im Zeitraum bis 2005 gespeichert und im Schrank gelagert worden waren, weswegen bei der Strafzumessung von «losem» Besitz gesprochen werden muss. Für das Zugänglichmachen wurden weitere 20 Strafeinheiten vorgesehen, womit die Gesamtstrafe 120 Strafeinheiten beträgt. Bezüglich der weiteren Umstände sowie der subjektiven Aspekte der Tat sind keine Besonderheiten ersichtlich, welche die Taten – in Abweichung des in den Richtlinien vorgesehenen Regelfalles – in einem schwereren oder leichtern Lichte erscheinen liessen. Da der Beschuldigte seine Aussagen später zu widerrufen versuchte, liegt weder Reue noch Einsicht in sein Fehlverhalten vor. Die Vorstrafe berücksichtigte die Vorinstanz mit vier Tagessätzen (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer ist diese Strafzumessung zu tief ausgefallen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien wären für den Besitz von über 1000 Erzeugnissen sexueller Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen 55 Tagessätze, für 31 den Besitz von rund 90 Bild- sowie 8 Filmdateien mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen 18 Tagessätze sowie für das zur Verfügung stellen von Erzeugnissen sexueller Gewalt mit Minderjährigen 60 Tagessätze auszusprechen gewesen, vorerst ausmachend somit 133 Tagessätze. Für die Vorstrafe wären auch hier vier Tagessätze zu asperieren gewesen, ausmachend insgesamt 137 Tagessätze, wovon die bereits ausgefällte Strafe von sechs Tagessätzen wieder abzuziehen wäre, was die Zusatzstrafe ergeben hätte. Diese beliefe sich im Ergebnis auf rund 130 Tagessätze Geldstrafe für den Schuldspruch der Pornografie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. März 2016. Die Kammer ist, wie bereits mehrfach erwähnt, aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Zusatzstrafe von 123 Tagessätzen verbleibt (pag. 643 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.1.2 Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Fran- ken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst die Höhe des Tagessatzes indessen nicht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 fest, verbesserte finanzielle Verhältnisse würden Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen, die dem ersturtei- lenden Gericht noch nicht bekannt sein konnten; das Berufungsgericht sei daher befugt, die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzupassen und so den wirtschaftli- chen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (E. 5.4.3). Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes wurde vorinstanzlich erwogen, der Be- schuldigte verfüge über kein eigenes Einkommen, sondern seine Freundin komme für die gesamten Lebenshaltungskosten auf. Angesichts dieser finanziellen Ver- hältnisse und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 135 IV 60 E. 6.5.2 legte sie die Höhe des Tagessatzes auf CHF 20.00 fest (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn die Kammer gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung befugt wäre, den Tagessatz vorliegend zu erhöhen, verbleibt es bei einer Höhe von CHF 20.00. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen sich auch oberinstanzlich nicht (wesentlich) verändert zu haben. So gab er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung an, seit 2016 nicht mehr zu arbeiten und voll- umfänglich von seiner Freundin unterstützt zu werden. Diese arbeite temporär als S.________ (Beruf) und verdiene rund CHF 4'700.00 netto. Ab und an verkaufe er alte Teile [von Autos], die heutzutage wieder einen kleinen Wert hätten. Es gebe nicht viel, vielleicht rund CHF 40.00-70.00, was jedoch helfe (pag. 868 f., Z. 43 ff.). 32 Der Beschuldigte verfügt damit nach wie vor nicht über eigenes Einkommen, womit der Tagessatz in der Höhe von CHF 20.00 gerechtfertigt erscheint. 13.1.3 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe ist vorliegend – nicht zuletzt wieder- um wegen des geltenden Verschlechterungsverbots – aufzuschieben. Der Be- schuldigte verfügt gemäss aktuellstem Strafregisterauszug lediglich über eine Vor- strafe (Strafbefehl vom 8. März 2016), welche jedoch nicht einschlägig ist (pag. 806 f.). Die unbedingte Strafe scheint daher nicht notwendig, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 13.1.4 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz sprach im Sinne einer «Denkzettelfunktion» eine Verindungsstrafe im Umfang von 13 Tagessätzen, ausmachend CHF 260.00, aus (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Verbindungsbusse in der Höhe von 13 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 260.00, erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Die unter Ziff. 13.1.1 hievor ausgesprochene Geldstrafe von 123 Tagessätzen reduziert sich damit um 13 Tagessätze auf 110 Tagessätze à CHF 20.00, ausmachend total CHF 2'200.00. 13.2 Ungehorsam im Betreibungsverfahren Für den Schuldspruch wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren erachtete die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Ablaufs von mehr als 2/3 der Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren (Art. 48 Bst. e StGB) eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 als angemessen (pag. 644, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Schuldspruch gestützt auf Art. 323 StGB eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 vor. Der Kammer erschliesst sich nicht, wieso im vorliegenden Fall von dieser Richtlinie abgewichen werden sollte. Nicht nur widersetzte sich der Beschuldigte gar mehreren Vorladungen, sondern er delinquierte auch während hängigem Verfahren weiter. Der Ablauf von 2/3 der Verjährungsfrist bzw. die (lange) Dauer des Verfahrens ist zudem primär auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen: Einerseits wurde auf zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einsprache gegen den Strafbefehl seitens des Beschuldigten nicht reagiert bzw. geantwortet (pag. 380 f.). Am 1. November 33 2018 wurde er – ebenfalls von der Staatsanwaltschaft – zu einer Einvernahme vorgeladen (pag. 382). Diese fand am 4. Dezember 2018 statt, musste jedoch auf Verlangen des Beschuldigten abgebrochen und verschoben werden (pag. 384). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2019 wurde anlässlich ebendieser Einvernahme vereinbart, dass der Beschuldigte sich nach Einsicht der Akten entscheide, ob er die Einsprache zurückziehen wolle oder nicht; dafür wurde ihm erneut eine 10-tägige Frist angesetzt (pag. 385 f.). Erst am 30. Januar 2019 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft) teilte der Beschuldigte sinngemäss mit, an der Einsprache festhalten zu wollen (pag. 387). In Anbetracht dieser Umstände scheint es trotz der angeschlagenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht angezeigt, von der empfohlenen Busse in der Höhe von CHF 200.00 abzuweichen. Da die Kammer jedoch auch hier an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, verbleibt es bei einer Übertretungsbusse im Umfang von CHF 100.00. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich vorliegend aus den Untersuchungskosten der Verfahren BM 16 342 (Gebühren: CHF 1'843.00 [pag. 157], BM 18 34289 (Gebühren betreffend Schuldspruch: CHF 100.00 [pag. 569] zzgl. Gebühren für die Überweisung: CHF 100.00 [pag. 415]) sowie den Kosten für die Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Gebühren: CHF 1'600.00 [pag. 569]) zusammen, ausmachend CHF 3'643.00. Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 785.00 (pag. 157). Da die erstinstanzliche Kostenverlegung neu zu überprüfen ist, sind zudem auch die betreffend den erstinstanzlich ausgesprochenen Freispruch ausgeschiedenen Kosten im Umfang von CHF 800.00 hinzuzuzählen (vgl. pag. 568, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen damit gesamthaft CHF 5'228.00. Dem Beschuldigten werden gestützt auf die Schuldsprüche 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'228.00, ausmachend CHF 3'485.35, zur Bezahlung auferlegt. 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'742.65, hat zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs der Kanton Bern zu tragen. 14.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 34 Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und teilweise vom Vorwurf der Pornografie freigesprochen, hinsichtlich der (übrigen) Vorwürfe der Pornografie sowie des Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren schuldig erklärt und entsprechend verurteilt. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00 zu ¾ zur Bezahlung aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'250.00. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 15. Entschädigung 15.1 Erstinstanzliche Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 1. September 2020 (pag. 494 ff.) sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 646 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'923.50 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'923.50 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'949.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 538.50, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 359.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. 15.2 Oberinstanzliche Entschädigung Im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 19. April 2021 einen Aufwand von 38,67 Stunden geltend (pag. 848 ff.). Diesen Aufwand erachtete die Kammer in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch und nahm mit separatem Beschluss vom 29. April 2021 eine Kürzung auf 20 Stunden vor (pag. 901 ff.). Ebenfalls erfolgte eine Korrektur hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen (Telefon-, Kopier- und Fahrtkosten). Zur Begründung insgesamt wird auf Ziff. 7 ff. des Beschlusses vom 29. April 2021 verwiesen (pag. 903 ff.). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird damit auf CHF 4'849.75 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'849.75 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 3'637.30 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 430.80 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 323.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von ¼ entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. 35 VI. Verfügungen 1. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:  Interne Festplatte Hitachi 400GB, ________ (Ass.- Nr. 23 / FDF ________);  Aus PC ________ (Ass.-Nr. 29): interne Festplatte Caviar Green 2TB, ________ (FDF ________);  Interne Festplatte Samsung ________ (Ass.-Nr. 40 / FDF ________);  Externe Festplatte Digitus, ________ (Ass.-Nr. 41) enthaltend interne Festplatte Seagate 4TB, ________ (FDF ________);  Aus externe Festplatte LG (Ass.-Nr. 43) enthaltend interne Festplatte Samsung 1TB, ________ (FDF ________);  Interne Festplatte, ________ (Ass.-Nr. 56 / FDF ________);  CD ________ (FDF ________). Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 645, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 2. Die folgenden Gegenstände werden an Antidoping Schweiz überstellt (Art. 20 Abs. 4 SpoFöG):  1 Mastever 100 mg (10 ml);  1 Trenaver 100 mg (10 ml);  2 Trenaver 200 100 mg (10 ml);  1 Tri-Trenaver 200 mg (10 ml);  1 Testover E 250 mg (10 ml);  1 Testover P 100 mg (10 ml);  1 Decaver 250 mg (10ml);  1 Sustaver 250 mg (10ml);  1 Stanover 50 mg (10 ml);  1 Nandrolone 100 mg (2 ml);  2 Stanover 10 mg (je 100 Tabletten);  1 Tamoxifen 10 mg (30 Tabletten);  1 Epherit 50 mg (20 Tabletten). Zur Begründung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 645, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 3. Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 36 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Septem- ber 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen unrechtmässigen Entziehens von Energie und Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 1. Juli 2016 und 31. August 2016 in F.________ infolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung eingestellt wurde; 2. dass A.________ vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 29. Mai 2018 in G.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern, freigesprochen wurde; 3. die folgenden Gegenstände dem Beschuldigten herausgegeben werden: - 85 Karnagra Oral Jelly Vol. IlI (je 7 Sachets); - 4 Kamagra Oral Jelly Vol. I (je 7 Sachets); - 2 Pancef 400 mg (1x5 + 1x10 Tabletten); - 1 Panklav 875 mg + 125 mg (14 Tabletten); - 1 Aflamil 100 mg (18 Tabletten); - 1 Nolpaza 40 mg (9 Tabletten); - Interne Festplatte Seagate Barracuda 1.5TB, ________ (FDF ________). II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen zwischen dem 8. Sep- tember 2013 und dem 3. August 2016 durch Beschaffen bzw. Herstellen (durch Her- unterladen und Abspeichern) von bis zu 450 Bilddateien sowie 36 Filmdateien mit de- liktspezifischen Präferenzindikatoren; 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 16. Juli 2016 und dem 31. August 2016 in F.________ z.N. der C.________ AG; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/3 von insgesamt CHF 5'228.00, ausmachend CHF 1'742.65, an den Kanton Bern und; 37 unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ¼ von insgesamt CHF 3'000.00, ausmachend CHF 750.00, an die Strafklägerin; III. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Pornografie, mehrfach begangen zwischen dem 8. September 2013 und 9. Au- gust 2016 durch Zugänglichmachen sowie Besitz zum Konsum in G.________; 2. des Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren, begangen am 26. April 2018 in G.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 197 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2, 323 Ziff. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend insgesamt CHF 2’200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 16 8642) vom 8. März 2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 260.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'228.00, ausmachend CHF 3'485.35. 5. Zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00, ausmachend CHF 2'250.00. IV. Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Strafbefehl vom 8. März 2016 (BM 16 8642) für eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen à CHF 40.00 gewährten bedingten Vollzug wird ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 38 V. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.00 200.00 CHF 5’000.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’500.00 CHF 423.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’923.50 volles Honorar CHF 5’500.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’000.00 CHF 462.00 Total CHF 6’462.00 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'923.50 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'949.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 538.50, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 359.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. Obere Instanz Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: 1.1. Interne Festplatte Hitachi 400GB, ________ (Ass.- Nr. 23 / FDF ________); 1.2. Aus PC ________ (Ass.-Nr. 29): interne Festplatte Caviar Green 2TB, ________ (FDF ________); 1.3. Interne Festplatte Samsung ________ (Ass.-Nr. 40 / FDF ________); 1.4. Externe Festplatte Digitus, ________ (Ass.-Nr. 41) enthaltend interne Festplatte Seagate 4TB, _______ (FDF ________); 39 1.5. Aus externe Festplatte LG (Ass.-Nr. 43) enthaltend interne Festplatte Samsung 1TB, ________ (FDF ________); 1.6. Interne Festplatte, ________ (Ass.-Nr. 56 / FDF ________); 1.7. CD ________ (FDF ________). 2. Die folgenden Gegenstände werden an Antidoping Schweiz überstellt (Art. 20 Abs. 4 SpoFöG): 2.1. 1 Mastever 100 mg (10 ml); 2.2. 1 Trenaver 100 mg (10 ml); 2.3. 2 Trenaver 200 100 mg (10 ml); 2.4. 1 Tri-Trenaver 200 mg (10 ml); 2.5. 1 Testover E 250 mg (10 ml); 2.6. 1 Testover P 100 mg (10 ml); 2.7. 1 Decaver 250 mg (10ml); 2.8. 1 Sustaver 250 mg (10ml); 2.9. 1 Stanover 50 mg (10 ml); 2.10. 1 Nandrolone 100 mg (2 ml); 2.11. 2 Stanover 10 mg (je 100 Tabletten); 2.12. 1 Tamoxifen 10 mg (30 Tabletten); 2.13. 1 Epherit 50 mg (20 Tabletten). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vor- zeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 5. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (KOBIK; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; nur Dispositiv vor- ab zur Information) 40 Bern, 21. April 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 10. August 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 41