3.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von 28. Mai 2017 bis 31. Januar 2018 in Biel und anderswo durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Crystal Meth (Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise gemeinsam mit C.________ begangen in der Zeit von Februar 2018 bis 18. Oktober 2018 in Biel, Bern und anderswo durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Crystal Meth (Ziff. A.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. verfügt wurde,