2. A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich gemeinsam mit C.________ begangen am 17. Februar 2018 in AI.________ (Ort) (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. A.________ schuldig erklärt wurde,