Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 14. September 2021 auf CHF 4'718.35 festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'718.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'862.65, ausmachend CHF 1'144.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen