Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote vom 25. Mai 2020 auf CHF 23'562.35 festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 23'562.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 28'873.80, ausmachend CHF 5'311.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.___