50 amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, im erstinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten erscheinen angemessen (pag. 2539 ff. und pag. 2920 f.). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.___