428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren nahezu vollumfänglich. Der Freispruch vom Vorwurf des Nichtanzeigen eines Fundes fällt als vernachlässigbar nicht ins Gewicht. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00, werden somit ebenfalls vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt.