Zufolge ihrer Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 48'513.95 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung (E. 23 hiernach) belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 24'951.60. Aufgrund des marginalen diesbezüglichen Aufwands erfolgt für den Freispruch keine Kostenausscheidung und es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 22.2 Zweite Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).