22. Verfahrenskosten 22.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge ihrer Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 48'513.95 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.