Aus dem gleichen Grund ist auch die Probezeit für den bedingt auszusprechenden Teil der Strafe nicht zu verkürzen und bleibt damit bei 3 Jahren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Warnwirkung geboten ist. Es bleibt folglich dabei, dass 12 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind und der Vollzug für die Teilstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wird. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 180 Tagen wird vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).