49 mässig harte Drogen. Sie kommt der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter nicht nach. Insbesondere aber angesichts ihres negativ ins Gewicht fallenden Nachtatverhaltens, sprich ihrer Delinquenz während laufendem Verfahren, sieht sich die Kammer nicht veranlasst, eine Reduktion des von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochenen Teils der Strafe vorzunehmen. Aus dem gleichen Grund ist auch die Probezeit für den bedingt auszusprechenden Teil der Strafe nicht zu verkürzen und bleibt damit bei 3 Jahren.