Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Vorinstanz habe die Situation und Abhängigkeit der Beschuldigten nicht genügend gewürdigt. Zwar sei die Entwicklung der Beschuldigten nicht perfekt – sie konsumiere immer noch Crystal Meth –, aber ihre Entwicklung zwischen Oktober 2018 und heute sei dennoch frappant. Sie habe auch das «toxische» Verhältnis mit C.________ beendet. Aus Sicht der Verteidigung brauche es deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine weitere Warnwirkung. Die Strafe sei vollständig bedingt auszusprechen (pag. 2903 und 2907). Dem kann nicht gefolgt werden.