21. (Teil-)Bedingter Strafvollzug / Anrechnung Untersuchungshafthaft Bei der Freiheitsstrafe fällt eine vollständig unbedingte Strafe ausser Betracht; die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist für die Kammer wegen des zu beachtenden Verschlechterungsverbots zwingend. Zu prüfen ist einzig, ob der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe – im erstinstanzlichen Urteil wurden 12 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt ausgesprochen – allenfalls zu reduzieren ist. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Vorinstanz habe die Situation und Abhängigkeit der Beschuldigten nicht genügend gewürdigt.