2670; S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Tatsache, dass die Konsumhandlungen x-fach begangen wurden und harte Drogen betreffen, erachtet es die Kammer trotz Freispruchs von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes (E. 12.7.2 hiervor) indessen für nicht angezeigt, die ausgesprochene Busse von total CHF 300.00 zu reduzieren.