20. Mit Busse zu sanktionierende Delikte Die von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die VBRS-Richtlinien und unter Anwendung des Asperationsprinzips festgelegte Busse von CHF 200.00 für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche lediglich Übertretungen darstellen (Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum von Crystal Meth), erweist sich auch in den Augen der Kammer als angemessen und ist zu bestätigen (pag. 2670; S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).