Auf eine konkrete Berechnung kann bei dieser klaren Sachlage – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann von vornherein keine höhere Sanktion ausgesprochen werden – verzichtet werden. Eine Reduktion des Tagessatzes ist ebenfalls nicht angezeigt. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist die Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 auszusprechen.