einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) angemessen erhöht und zudem die mit Urteil der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 ausgesprochene Strafe im Sinne der retrospektiven Konkurrenz berücksichtigt, käme man offensichtlich auf eine Sanktion, welche die von der Vorinstanz ausgesprochenen 10 Tagessätze um ein Vielfaches überschreiten würde. Auf eine konkrete Berechnung kann bei dieser klaren Sachlage – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann von vornherein keine höhere Sanktion ausgesprochen werden – verzichtet werden.