2669 f.; S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das ist in den Augen der Kammer nach wie vor angemessen. Die Beschuldigte bezieht nach wie vor Sozialhilfe. Würde man die (Gesamt-)Geldstrafe von Grund auf neu bemessen, indem man zuerst für die schwerste einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe festlegt und diese dann für die weiteren Delikte (zwei Mal