19. Mit Geldstrafe zu sanktionierende Delikte Auch hinsichtlich der für die weiteren Delikte auszufällenden (Gesamt-)Geldstrafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), Version in Kraft per 1. Januar 2021 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), allein für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 ausgesprochen (pag. 2669 f.; S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).